Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 14.04.1988 – 1 StR 139/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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so

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 139/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus CE aus ONE Seboren am EEE 1965 ir :UEEED- > HE,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

wIII

so

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten gemäß S 31 Abs. 2

JGG unter Einbeziehung eines auf Jugendstrafe lautenden frü-

heren Urteils, das ein weiteres Urteil einbezogen hatte, auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Dabei begnügt es sich mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche und dem kurzen Hinweis, daß die am 9. Oktober 1984 erkannte Strafe in die jetzt zu verhängende Jugendstrafe einzubeziehen sei. Über die früheren Taten selbst enthält das Urteil dagegen keinerlei Einzelheiten. Das läßt darauf schließen, daß die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch berücksichtigt hat; demgemäß hat sie fälschlich nicht die früheren Urteile, sondern nur die frühere Strafe einbezogen (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG

s§ 31 Abs. 2 Strafzumessung 1).

Schauenburg Maul Foth Granderath Schimansky