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BGH Beschluss vom 13.04.1988 – 2 StR 97/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 97/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter E «> aus K@B, dort geboren am ee) 1948,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 1987 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil der Firma ] "unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 26.03.1987 - 36 Js 1590/86 -" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten sowie wegen einer weiteren versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil der Firma 2 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen

die Schuldsprüche und die Einzelstrafaussprüche richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Nach den Urteilsgründen (UA S. 53) sollte diese Strafe aus der Einzelstrafe wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil der Firma xD (drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und einer Geldstrafe (150 Tagessätze) gebildet werden, zu der das Amtsgericht Köln den Angeklagten am 8. Juli 1986 verurteilt hat. Hiergegen wäre aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; auch hatte das Urteil vom 8. Juli 1986 die von der Kammer angenommene Zäsurwirkung. Im Tenor des angefochtenen Urteils wird jedoch - anders als in den Gründen - nicht die genannte Geldstrafe als in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Strafe genannt, sondern die "Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 26.03.1987 - 36 Js 1590/86 -", durch die gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurde (UA S. 18).

Der Widerspruch kann an Hand der Urteilsgründe nicht

aufgelöst werden.

Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Gesamtstrafenbildung von dem Angeklagten nachteiligen rechtsirrtümlichen Erwägungen

beeinflußt wurde. Er hat deshalb davon abgesehen, den Urteilsspruch selbst zu ändern, und hat die Sache zu neuer Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das

Landgericht zurückverwiesen.

Herdegen Müller Maier Niemöller Gollwitzer