Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 12.04.1988 – 5 StR 82/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 82/88 BY
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Tierpfleger Jürgen H EB aus zei.
dort geboren am ER 1937, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Hehlerei
IF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEEEER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus ED
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1987 wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen. - Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Das gilt auch, soweit der Angeklagte als Täter einer (gemeinschaftlichen) versuchten Hehlerei verurteilt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel