Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 12.04.1988 – 5 StR 57/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Volkhard R EB aus EEE. geboren am EEE 1955 in ui.
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin un GENE zus WEERED. Rechtsanwalt EB au: ED
als Verteidiger,
Justizangestellte (EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 13. Oktober 1987
wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich mit räuberischer Erpressung und Aussetzung begangenen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer freigesprochen, weil sie nicht ausschließen kann, daß der
nach ihrer Annahme zumindest erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte für seine entsprechend der Anklage festgestellte Tat nicht verantwortlich ist. Sie hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da die Revision die von ihr als prozeßordnungswidrig gewertete Tatsache nicht bestimmt behauptet, sondern lediglich vermutet (vgl. BGHSt 19, 273, 276).
Die Ausführungen zur Sachbeschwerde zeigen Rechtsfehler nicht auf. Nach den Urteilsgründen beruht die zumindest erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten
L6
auf einem dauerhaften geistigen Defekt (UA S. 22). "Die Tatsache, daß der Angeklagte zur Tatzeit offenbar auch noch konkret unter Alkoholeinfluß* stand, hat für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit "keine Rolle mehr" gespielt (UA S. 23).
Auch die Prüfung der Maßregelanordnung auf die allgemeine Sachbeschwerde läßt Mängel nicht erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Maßregelaus-
spruchs und Zurückverweisung beantragt.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel