Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 30.03.1988 – 2 StR 83/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Rolf N aus B@W, dort geboren am EEE
1967, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
N
Gf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 30. März 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. gg aus Bonn als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte gun
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
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Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Bonn vom 9, Oktober 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat seine eigenen
notwendigen Auslagen zu tragen; von der
Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen wird abgesehen.
Von Rechts wegen
Gründe§
ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
l. Der Rüge einer Verletzung des S 60 Nr. 2 StPO bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
Der Angeklagte hat eine Beteiligung an den Straftaten, die er zusammen mit dem früheren Mitangeklagten vw in der Nacht vom 22. zum 23. Januar 1987 begangen haben soll, in Abrede gestellt und sich dahingehend eingelassen, er habe sich zur Tatzeit im Hause der Familie EB bei seiner Freundin Heike Erg aufgehalten, die dies als Zeugin vor dem Tatgericht bestätigt hat. Heike EB wurde auf ihre Aussage vereidigt, die Richtigkeit weiterer Angaben in einer Nachvernehmung versicherte sie unter Berufung auf den geleisteten Eid.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat, soweit sie die Alibibehauptung des Angeklagten bestätigt hat. Die Würdigung ihrer Aussage läßt erkennen, daß die Strafkammer eine vorsätzliche Falschaussage angenommen hat, mit der die Zeugin die Absicht verfolgte, den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen.
Heike Er hatte schon bei einer polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bekundet, der Angeklagte habe die Tatnacht, wie alle Nächte in dieser Zeit, mit ihr verbracht. Der Beschwerdeführer wertet dies als versuchte Strafvereitelung vor der Hauptverhandlung, die nach seiner Auffassung gemäß S$S 60 Nr. 2 StPO die Vereidigung der Zeugin verbot. Da diese im Rahmen der damaligen Vernehmung jedoch an verschiedenen Stellen, die der Beschwerdeführer nicht mitteilt, ihre den Angeklagten entlastenden Bekundungen abschwächte, erscheint auch die Annahme vertretbar, daß das Tatgericht auf Grund der insgesamt unklaren und wenig bestimmten Aussage der Zeugin sie nicht zu verdächtigen brauchte, sie habe den Angeklagten vorsätzlich der Bestrafung entziehen wollen. Das kann aber letztlich offenbleiben,
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da das angefochtene Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des S 60 Nr. 2 StPO nicht beruht.
Aus demselben Grunde braucht auch nicht entschieden zu werden, ob nach dieser Vorschrift bei der Nachvernehmung der 2eugin im Hinblick auf ihre erste Aussage vor der Strafkammer von der Versicherung nach S 67 StPO abzusehen gewesen wäre (vgl. BGHSt 34, 68).
Das Landgericht hat der Zeugin nicht geglaubt, obwohl sie ihre Aussage, der Angeklagte sei zur Tatzeit mit ihr zuSammengewesen, beschworen hat. Es ist auszuschließen, daß es diese Bekundung anders bewertet hätte, wenn die Zeugin unvereidigt geblieben wäre.
Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein Verteidiger könnten auf Grund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Gericht werde der entlastenden Aussage der Zeugin Glauben schenken, und davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit ihrer Angaben zu benennen (vgl. BGH NJW 1986, 266 m.w.N.): Abgesehen davon, daß der Angeklagte von dem geständigen früheren Mitangeklagten vg als Tatgenosse benannt worden war, wobei ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ersichtlich war, und daß weitere Alibizeugen die Einlassung des Angeklagten nicht zu bestätigen vermochten, war die Aussage der Zeugin EB nit den Bekundungen des Zeugen SW nicht in Einklang zu bringen, wonach der Angeklagte zur hier interessierenden
Zeit nicht jeden Abend mit seiner Freundin gemeinsam verbrachte, sondern häufig mit dem Mitangeklagten zusammen war. Das Landgericht hat diesen Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen EB und SB schon während der Beweisaufnahme gesehen und für beachtlich gehalten. Denn es hat, wie der Beschwerdeführer selbst mitteilt, nach der Vernehmung des Zeugen sg die Zeugin WB, Sie bereits ausgesagt hatte, erneut vorgerufen und angehört. Damit war aber auch für den Angeklagten und die Verteidigung erkennbar, daß die Strafkammer Zweifel an der Richtigkeit der beschworenen Aussage der Zeugin Er hatte, so daß sie ihr weiteres prozessuales Vorgehen auf diese Möglichkeit einstellen konnten.
2. Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO
ist unbegründet.
Der Angeklagte hatte beantragt, eine Zeugin zum Beweis der Behauptungen zu vernehmen, er habe bei einem Gespräch mit seinem Verteidiger am Mittag des 2. Februar 1987 seine Freundin als Alibizeugin benannt und darauf hingewiesen, daß er sie auch bei seiner - vorangegangenen - Vernehmung als Alibizeugin angegeben hätte. Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt werden.
Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, das Landgericht habe die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Denn die Beweisbehauptung ging nicht dahin, daß der Angeklagte sich bei seiner Vernehmung auf die Alibizeugin berufen hatte, sondern es wurde - nur - unter Beweis gestellt, daß
er das gegenüber seinem Verteidiger behauptet hatte. Davon ist aber auch die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung ausgegangen (UA S. 50).
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Herdegen Meyer Theune
RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet,
Herdegen Gollwitzer