Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.03.1988 – 1 StR 693/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 693/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Gebäudereiniger Giovanni A EEE aus MEER seboren arı EEE 1963 ir ro cu oe 1:21ien),
2. den Obsthändler Carmelo 1 EEE aus "UHREN,
geboren am EEE 192: in vum ce v C-GEB (Italien),
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. März 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1987
a) im Fall II 1 der Urteilsgründe b) im gesamten Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Giovanni AN wird verworfen.
Gründe: Die Beweiswürdigung im Fall II 1 der Urteilsgründe (Überfall auf das Lokal Cal CHE) weist Rechtsfehler
auf. Wesentliches Indiz für die Täterschaft der Angeklagten an dem Raubüberfall war der Umstand, daß zum einen bei der
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Freundin des Angeklagten Carmelo | der Ehering des bei dem Überfall beraubten Kellners CN, zum andern in der elterlichen Wohnung des Angeklagten Giovanni AU eine Kellnergeldtasche gefunden wurde, die nach Auffassung des Landgerichts bei dem Überfall dem Co wesgenommen worden war. Das Landgericht stützt sich hierbei, was die Tasche angeht, auf das Wiedererkennen durch co, sieht sich allerdings - weil cc besondere individualisierende Merkmale nicht angeben konnte - veranlaßt, für die Identität der geraubten und der gefundenen Tasche zusätzliche Gründe anzuführen. Im Hinblick auf die von cc geschilderten Merkmale der Tasche führt sie aus, alle diese Merkmale seien "nur an dieser Geldtasche" zu finden, wobei sie sich auf die Augenscheinseinnahme an dieser und an drei weiteren, bei dem Angeklagten Carmelo AU und dem tatverdächtigen DEE sichergestellten Kellnergeldtaschen stützt und darauf hinweist, daß Coffdiese drei anderen Taschen "sofort ausgeschieden hat"; das Gericht sei "daher überzeugt, daß es sich bei der fraglichen Geldtasche um die des Zeugen handelt".
Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, die Strafkammer habe sich auf die sichergestellten Geldtaschen beschränkt und nicht in Betracht gezogen - was sie an anderer Stelle selbst für möglich hält -, die Geldtasche Co könne auch weggeworfen oder vernichtet worden sein; tatsächlich wurde eine bei dem selben Überfall geraubte rote Geldtasche nicht wieder aufgefunden. So bleibt die Möglichkeit, das Landgericht habe sein Augenmerk auf diese vier Geldtaschen beschränkt und CoWMM habe die eine Geldtasche
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nur deshalb als die seine bezeichnet und die anderen ausgeschieden, weil er seine Aufmerksamkeit nur auf diese vier
Taschen richtete.
Als weiteren Grund für die Identität der geraubten und der sichergestellten Geldtasche erwägt das Landgericht, es komme "nämlich hinzu, daß sich der Ehering des Zeugen im Zeitpunkt des Raubüberfalls in der fraglichen Geldtasche befand". Die Auslegung dieser Urteilsstelle legt nach Sprachgebrauch - wenige Zeilen zuvor wird die sichergestellte und von CoW die seine genannte Tasche als "£fragliche Geldtasche" bezeichnet - und Zusammenhang der Erörterung den Schluß nahe, die Strafkammer verstehe unter der "fraglichen Geldtasche" die bei der Durchsuchung sichergestellte. Dann erweist sich die Erwägung des Landgerichts als Kreisschluß. Die zu beweisende Tatsache (die Identität der sichergestellten mit der geraubten Tasche) wird als bewiesen vorausgesetzt; denn nur in diesem Fall kann der Ring in dieser
Tasche gewesen sein.
Die dargestellten fehlerhaften Erwägungen berühren den Bestand des Urteils umso mehr, als die Strafkammer aus der Sicherstellung von Ring und Tasche nicht nur auf irgendeinen Zusammenhang der Angeklagten mit dem Raub schließt, sondern daraus ihre Täterschaft herleitet, ohne erkennbar zu bedenken, daß zum einen die Tat - wie das Landgericht seinen Erörterungen voranstellt - "in einem Zusammenhang mit einer Serie von Überfällen" in MEN und Umgebung zu sehen ist, zum andern gerade im vorliegenden Fall eine gewisse Verteilung der Beute stattgefunden hat; denn der Ring war zur Zeit des Raubs in der Tasche. Unter diesen Umständen durfte das
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Landgericht "andere Möglichkeiten, wie die Gegenstände in den Besitz der Angeklagten gelangt sein könnten", nicht ohne weiteres als "rein theoretisch denkbar" bezeichnen.
Die dargestellten Gründe gestatten nicht, die Verurteilung des Angeklagten Carmelo All - bei dessen Freundin der geraubte Ring sichergestellt wurde - bestehen zu lassen, vielmehr muß über die Schuld beider Angeklagten neu ver-
handelt werden.
Soweit der Angeklagte Giovanni OO |] außerdem wegen schweren Raubes zum Nachteil der Bayerischen Hypotheken- und wechselbank verurteilt wurde, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Über die Strafe muß deshalb neu verhandelt werden, weil nicht auszuschließen ist, daß die jetzt aufgehobene Verurteilung die Zumessung auch in diesem Fall beeinflußt hat. Daß die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann,
versteht sich von selbst.
Schauenburg Maul Foth Granderath v. Gerlach