Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 28.03.1988 – 2 StR 514/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 514/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mohamed Fu aus BEE, geboren am GEM 1953

in CB (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

wIIl

A3F

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Septenber 1988 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom. 25. März 1988 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das oben bezeichnete Urteil mit Schriftsatz vom 28. März 1988 - eingegangen bei Gericht am 31. März 1988 - Revision eingelegt, das Rechtsmittel zugleich auf das Strafmaß beschränkt, den Antrag gestellt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, und - ohne weitere Ausführungen - "Verletzung formellen Rechts" gerügt. Eine weitere Revisionsbegründung ist nicht

eingegangen.

Die Revision muß danach als unzulässig verworfen werden (s 349 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung (S 344 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist nicht - auch nicht allgemein - erhoben; ihre Erhebung kann nicht schon darin gesehen

werden, daß der Verteidiger den Antrag gestellt hat, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. S 344 Rdn. 11 m.w.N.).

Die Kosten des hiernach erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last (s 473 Abs. 1 StPO).

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer