Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 23.03.1988 – 3 StR 72/88

3. Strafsenat

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Abschrit”. Zp BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2:2, et in der Strafsache

FIRBEFRT IE SERBAR gegen

l. den Arbeiter Juan G - ai: aus M ‚ geboren am 1935 inM (Spanien),

2. den Gelegenheitsarbeiter ir -

am 1950 in MW ME (Spanien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts ‚und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 23. März 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Mannheim vom 19. August 1987

werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 Stpo). Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß die Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg

vom 25. Juni 1987 die dem Lande bei einer Namensnennung des V-Mannes drohenden Nachteile auf allgemeine, nicht auf den Einzelfall bezogene Erwägungen stützt (vgl. BGHSt 33, 178, 180). Bei der hier gegebenen Sach- und Beweislage brauchte sich die Strafkammer jedoch nicht zu Gegenvorstellungen gedrängt sehen, zumal der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten- seines Rechtsmittels zu tragen. :

Ruß Krauth Kutzer Detter Harms