Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.03.1988 – 1 StR 117/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 117/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Jürgen F u zus NEE, dort senoren am EB 1963,
wegen Vergewaltigung
-2- 32
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1988 gemäß S 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB auch mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte sei seit längerem entschlossen gewesen, an dem Tatopfer, gegebenenfalls unter Gewaltanwendung, sexuelle Handlungen bis zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen (UA S. 39); im Rahmen der Einzelzumessung ist zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er die Tat offensichtlich seit längerem geplant hatte, wie seine Äußerung gegenüber einer Zeugin zeige (UA S. 39, 40). Für beides findet sich in den Urteilsfest-
stellungen jedoch keine hinreichende Stütze. Die Feststellung,
der Angeklagte habe vor der Tat gegenüber einer Hausbewohnerin in Bezug auf das Tatopfer geäußert, "die schau er sich mal an, die packe er mal" (UA S. 12), vermag fü sich allein derart weitgehende Folgerungen nicht zu tra
Im übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des
Generalbundesanwalt entsprechend, zu verwerfen.
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