Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.03.1988 – 2 StR 18/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 18/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. die kaufmännische Angestellte Margret Johanna
geboren am ED 1953 in vB.
2. den kaufmännischen Angestellten Klaus Anton
ED 9: in vu
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. März 1988 gemäß S 349 Abs. 4, S 357 StPO beschlossen:
II.
Auf die Revision der Angeklagten Margret Jchanna veB> wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 1987, auch soweit es den Mitangeklagten Klaus Anton vi» betrifft, mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, ebenfalls über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe;
Das Landgericht hat die Ehefrau vB> wegen Betrugs, ihren Ehemann wegen Hehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es ist zu der Überzeugung gelangt, die Angeklagte habe während ihrer Tätigkeit als Büroangestellte der Firma I]
wIV
& Sohn GmbH nach und nach 30 Barschecks dieser Firma ausgestellt, die Unterschrift des Seniorchefs entweder erschlichen oder sie selbst nachgemacht und sich durch Vorlage der Schecks bei dem Vertragsgeldinstitut der Firma zu deren Nachteil ab 10. Oktober 1980 bis zum 4. November 1981 insgesamt 311.504,47 DM verschafft. Ihr Ehemann habe hiervon Kenntnis gehabt und an der Beute "partizipiert". Die Strafkammer hat auf Grund der Aussage des Seniorchefs, des Zeugen Josef DB: die Einlassung der angeklagten Ehefrau für widerlegt angesehen, sie habe die Geldbeträge im Auftrag dieses Zeugen abgehoben und sie ihm jeweils sofort ausgehändigt; er habe sie einem nichtehelichen Sohn zugewendet; hiervon habe seine Familie nichts wissen dürfen; gemäß seiner Anweisung habe sie auf Formularen von Subunternehmern überhöhte oder fingierte Monatsrechnungen geschrieben; auch habe sie auf seine Veranlassung hin Rechnungsformulare eines Subunternehmers selbst hergestellt, diese zur Fertigung von Doppelrechnungen benutzt; für ihre Mithilfe bei diesen und früheren Manipulationen sei sie von dem Zeugen großzügig belohnt worden; 1980 habe er ihr etwa 52.000 DM, 1981 rund 100.000 DM zukommen lassen.
Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Ferner wendet sie sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten-
entscheidung.
I. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil wegen materiell-rechtlicher Fehler
aufzuheben ist.
l. In der Anklageschrift wird der angeklagten Ehefrau unter anderem zur Last gelegt, von November 1978 bis Oktober 1980 mindestens 203.532,13 DM dem Firmenvermögen entzogen zu haben, indem sie mit dem Subunternehmer “ED vereinbart habe, seine Arbeitsstunden überhöht abzurechnen und den Mehrerlös mit ihr zu teilen. Das Landgericht hat jedoch - so auf Bl. 14 und 61 UA - nicht auszuschließen vermocht, daß der Zeuge De die Angeklagte in den betreffenden Fällen veranlaßt hatte, in von ihr für diesen Subunternehmer geschriebenen Abschlußrechnungen höhere als von diesem erbrachte Leistungen aufzunehmen, daß er, der Zeuge, die so erzielten - letztlich von den Bauherren zu tragenden - Mehrbeträge vereinnahmt und einen Teil der Angeklagten hatte zukommen lassen. Auf Bl. 62 UA heißt es sogar, die Strafkammer sei davon überzeugt, daß "seitens der Firma DB‘ seinerzeit mit dem Subunternehmer durch Ausstellung überhöhter Rechnungen manipuliert worden sei. Dieselbe Feststellung findet sich auf Bl. 60 Abs. 2, 64 und 65 UA.
Hinsichtlich des Teilkomplexes, in dem die angeklagte Ehefrau verurteilt worden ist, wird die Beweiswürdigung unter anderem darauf gestützt, daß der Zeuge Dr den ihn belastenden Angaben der Angeklagten mit Entschiedenheit entgegengetreten sei und versichert habe, diese nie aufgefordert zu haben, überhöhte oder fingierte Abschlußrechnungen jenes Subunternehmers zu schreiben. Diese Bekundung widerspricht dem Beweisergebnis, zu dem die Strafkammer bezüglich
des Geschehens in jenem früheren Zeitraum gelangt ist. Da es für die Überführung der Angeklagten entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen DB ankam, hätte sich das Landgericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob wegen dieser unwahren Bekundung des Zeugen Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit bestehen. Eine solche Er-
örterung ist indes unterblieben.
2. Ein gewichtiges - gegen die Angeklagte sprechendes - Indiz hat der Tatrichter darin gesehen, daß die Angeklagte, als der Zeuge DW sie am 6. November 1981 fragte, wo die mit den zwei letzten Barschecks abgehobenen Gelder geblieben seien, nicht etwa erklärte, sie habe diese ihm doch ausgehändigt, sondern mit den Worten, er werde von ihrem Anwalt hören, sofort das Büro verließ. Bei der Bewertung dieser Reaktion der Angeklagten ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, daß ihre Verhaltensweise nicht nur im Falle einer Unbegründetheit des Vorwurfs überraschen mußte, sondern auch bei Zugrundelegen folgender von der Strafkammer getroffenen Feststellungen: Danach hatte sich die Angeklagte schon zu Beginn ihrer Manipulationen eine ihrer späteren Einlassung entsprechende Verteidigungskonzeption ausgedacht, frühzeitig diese Verteidigungslinie durch unwahre in die Welt gesetzte Behauptungen aufgebaut und, als sie mit der Aufdeckung ihres Fehlverhaltens rechnete, die Aufklärung der Barscheckmanipulationen gerade durch den Seniorchef "schließlich fast provoziert, um ihre Geschichte glaubhaft vorbringen zu können" (Bl. 50, 56, 60 UA). Die Reaktion der Angeklagten am 6. November 1981 paßte weder zu ihrer späte-
ren Einlassung noch zu den vorstehenden Feststellungen.
3. Ferner hat die Strafkammer zu Lasten der Angeklagten darauf abgestellt, daß es dieser unter den gegebenen Umständen "möglich" gewesen sei, die Unterschrift des Zeugen Don auf den Barschecks sowie auf einem Antrag für neue Scheckformulare zu erlangen, ohne daß ihm bewußt gewesen sei, was er unterschreibe, "weil er täglich viele grüne Scheckformulare", die ihm zusammen mit Rechnungen vorgelegt worden seien, unterzeichnet habe. Wie sich aus den weiteren Urteilsgründen ergibt, hat das Landgericht unter diesen "grünen Scheckformularen" Verrechnungsschecks verstanden. Die Angeklagte hat in ihrer Einlassung darauf hingewiesen, daß sich an den Verrechnungsschecks - im Gegensatz zu den Barschecks - jeweils ein "Talon" (gemeint ist der Empfängerabschnitt) befunden habe und es dem Zeugen hätte auffallen müssen, wenn ihm Schecks ohne "Talon" zur Unterzeichnung vorgelegt worden wären. Hierauf wird im Urteil ebenfalls nicht eingegangen, obwohl es sich um eine besondere Auffälligkeit handelt und der Schriftsachverständige ausgeführt hatte, daß die Wahrscheinlichkeit der Echtheit der Unterschriften größer sei als die der Fälschung (Bl. 58 UA).
4. a) Ein weiteres Beweisanzeichen hat die Strafkammer darin erblickt, daß es "vor allem" die Angeklagte gewesen sei, die dem Zeugen HB bei der betriebswirtschaftlichen Überprüfung der Firma hinhaltenden Widerstand entgegengesetzt habe. Dieses Verhalten der Angeklagten stand aber nicht in Widerspruch zu ihrer Einlassung und war deshalb für sich gesehen nicht geeignet, diese zu widerlegen.
b) Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Landgerichts auf Bl. 51 Abs. 2 UA, soweit sie die Besonderheiten
der Vorgehensweise betreffen, ebenfalls für die Feststellungen, daß der Angeklagten im Büro Blankorechnungsformulare verschiedener Subunternehmer zur Verfügung standen und daß allein sie für diese Firmen auch deren berechtigte Rechnungen schrieb. Nicht anders ist die Feststellung zu beurteilen, daß sie Blankorechnungsformulare eines Subunternehmers selbst herstellte und daß hierzu eine Anweisung des Zeugen DEE nicht nötig" gewesen sei. Letzteres schließt nicht aus, daß er sie doch erteilt hatte.
c) Als Indiz hat der Tatrichter ebenfalls gewertet, daß die über den normalen Lebensbedarf hinausgehenden Ausgaben der angeklagten Eheleute zwischen Oktober 1980 und Oktober 1981 "deutlich über den etwas über 100.000 DM liegen", welche die Angeklagte vB während dieses Zeitraums vom Zeugen DD erhalten haben will. Nach den Feststellungen auf Bl. 29 UA betrugen jene Ausgaben 162.400,63 DM. Diese Summe war aber durch die von der Angeklagten in ihrer Einlassung genannten Beträge gedeckt. Danach flossen ihr seitens des Zeugen DPD (neben ihrem Lohn) 1980:
52.000 DM, im folgenden Jahr etwa 100.000 DM (Bl. 38, 41 UA) zu. In demselben Jahr erhielt sie von ihrem Vater 31.000 DM geschenkt (Bl. 29 UA).
5, Der Senat verkennt nicht, daß ein Teil der von der Strafkammer angeführten, hier nicht wiedergegebenen Umstände als Belastungsmomente gewertet werden können. Da das Landgericht seine Überzeugung aber auch auf Grund jener zu beanstandenden Wertungen gewonnen hat, vermag er ein Beruhen des Urteils auf den dargelegten Fehlern nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dieses muß deshalb aufge-
hoben werden.
So
II. Gemäß S 357 StPO ist die Aufhebung auf die Verurteilung des angeklagten Ehemannes zu erstrecken.
III. Die von der Angeklagten eingelegte sofortige Kostenbeschwerde wird infolge der Urteilsaufhebung gegenstandslos.
RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Herdegen Meyer
Maier Theune