Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 04.03.1988 – 2 StR 101/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IF BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 101/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Detlef Rainer DD au m, geboren am aD EB >: in x,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
l. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schrie der Angeklagte etwa: "Dich bringe ich um!" oder "Dich lege ich um!", zog seine geladene und entspannte Dienstwaffe aus dem Holster, hielt sie mit angewinkeltem Arm etwas über Hüfthöhe und schoß aus zwei bis drei Metern Entfernung mit direktem Tötungsvorsatz in Richtung des Oberkörpers des Zeugen M.. Das Geschoß traf M. schräg von vorne in die linke Schulter
und durchdrang diese sowie den linken Oberarm samt Oberarmknochen. Nach Schußabgabe griff M., der aus dem Ein- und Ausschußloch stark blutete, an seine Schulter, rief um Hilfe
und lief davon.
Im Zusammenhang mit der Strafrahmenbestimmung berücksichtigt das Landgericht zugunsten des Angeklagten, er habe nach seiner Vorstellung zwar alles getan, um M. zu töten (aus naher Entfernung in den Oberkörper geschossen), hätte aber ohne weiteres aus der mit Patronen geladenen und nach dem ersten Schuß automatisch durchgeladenen und gespannten Waffe weitere Schüsse auf den zwar getroffenen, aber offenbar nicht tödlich verletzten M. abgeben können, wenn er gewollt hätte. Dieser Umstand könne, obwohl der Versuch bereits beendet gewesen sei, strafmildernd berücksichtigt
werden.
2. Die Beurteilung der Rücktrittsfrage hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entscheidend dafür, ob der Totschlagsversuch bereits beendet oder noch nicht beendet war, ist nicht die Vorstellung des Angeklagten bei Abgabe des
Schusses vor der Wahrnehmung der Auswirkungen seiner Handlung, sondern seine Vorstellung vom Erfolg seines Tuns nach der Schußabgabe, als deutlich wurde, daß M. offenbar nicht tödlich verletzt war. Nahm der Angeklagte jetzt freiwillig von weiteren Schüssen Abstand, obgleich er zu diesem Zeitpunkt den (späteren) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges auch nicht für möglich hielt, so ist er mit insoweit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten (vgl. BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 - Versuch, unbeendeter 4 und 6; BGH, Urteil vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer