Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 01.03.1988 – 5 StR 67/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 67/88
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hans-Dieter G GB zus ei. geboren an ED 1951 in vu,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
- 2 - AL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. März 1988
nach 5 349 Abs. 2, 4 StPO einstimig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten GB wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28. Oktober 1°987,
a) soweit der Angeklagte GEB wegen versuchter Anstiftung zum !iord an Elke SB (II 1 der Urteilsgründe, UA S. 3 bis 6) verurteilt worden
ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergchende Revision wird als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhehuna wird Jdie Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der
Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten GB wesen versuchter
Anstiftung zum Mord in zwei Fällen verurteilt.
l. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Eriolg.
- 3 - Ad
Der Verteidiger hatte beantragt, den Zeugen I 3 7) zum Beweis der Behauptung zu vernehmen, daß PB dcr Frau REED '<ca. 30.000,-- Dt und nicht nur 6.000,-- DM übergeben hat" (Rd. II Bl. 111 d.A.). Das Schwurgericht hat diesen Antrad. wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistat-
Le
sache abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
"Eine Bestätigung der Beweisbehauptung durch den Zeugen wäre ohne Finfluß auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ri. Dice der Beweisbehauptung entgegenstehenden Angaben der Zeugin wären durch die im Bewceisamtrag angekündigten Bekundungen des Zeugen PB :angels weiterer Beweismittel nicht widerlegt" (Bd. II Bl. 114 d.A.).
Dieser Ablehnungsgrund ist rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat in seinem Beschluß (8 244 Abs. 6 StPO) zum Ausdruck gebracht, daß die Aussage des Zeugen PB für sich allein keinesfalls ausreiche, um die gegenteiligen Angaben der Frau RB :u videricegen. Mit deren "Angaben" waren ihre schon in einen früheren Strafverfahren abgegebenen Sirklärungen, sie habe von PB nur 6.000,-- DM erhalten (UA S. 8), gemeint. Das Schwurgericht hat die
in Aussicht gestellte Aussagc des Zeugen PB also deswegen als bedeutungslos bezeichnet, weil es von dem Gegenteil der Beweistatsäche schon überzeugt war. Damit hat es nicht die Dedeutungslosinkeit der Beweistatsache
(Ss 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) belegt, sondern in unzulässiger Weise das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung vorweggenommen. Der Senat kann dem Beschluß des Schwurgerichts nicht entnehmen, daß das Schwurgericht der Höhe des von Frau I N empfangenen Betrages jegliche Bedeutung
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für ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen hat; denn dann wäre es nicht auf die vom Schwurgericht hervorgehobene Frage angekommen, ob die Angaben der Frau RB über die Höhe des Geldbetrages durch den Zeugen PB „iderlegt werden konnten. Frau PR var die Ilauptbelastungszeugin im Fall 1 der Urteilsgründe (Versuch, diese Zeugin zur Er-
mordung der Frau SED anzustiften). Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Behandlung
des Beweisamtrages Einfluß auf den Schuldspruch hinsichtlich
dieser Tat gehabt hat.
Dagegen kann der 5chuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe
(Versuch, den Zeugen AUEEB -ur Ermordung der Frau RD anzustiften) nicht auf der Ablehnung des Beweisamtrages beruhen; diesen Schuldspruch hat der Tatrichter nicht
auf Angaben der Zeugin RB sestützt.
2. Die weitere Verfahrensbeschwerde ist unbegründet im
Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO.
7%
3. Neben der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe mußte wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe auch die Einzelstrafe im Fall 2
der Urteilsgründe aufgehoben werden.
lerrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Nicpel