Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 01.03.1988 – 1 StR 584/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 584/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Richard H EB au: Ton, dort geboren am EEE 1955,
wegen Hehlerei u.a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1988, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Foth, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WE in der Verhandlung, Staatsanwalt WW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iD
als Verteidiger, Justizangestellte wu als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
LS
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. Mai 1987 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen Diebstahls, Begünstigung und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte auf die Sachrüge gestützte Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger den Antrag dahin erläutert, die Revision wende sich, sofern eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung möglich sei, ausschließlich gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung.
Die vom dazu ermächtigten Wahlverteidiger vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam, da sich im vorliegenden Fall die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der Strafzumessung trennen läßt (vgl. BGH NJW 1983, 1624). Dem
steht nicht entgegen, daß das Urteil hinsichtlich der Verurteilungen wegen Diebstahls (Fall II 3) und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall II 5) Bedenken begegnet; bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Angeklagte aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle II 3 nur wegen Beihilfe zum Diebstahl (vel.
BGH NJW 1987, 77), im Falle II 5 nur wegen Sachbeschädigung (vgl. BGHSt 31, 185; 186) verurteilt werden dürfen. Doch wird durch diese Mängel des Schuldspruchs die wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht berührt, weil gegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe von einem Jahr verhängt worden ist und damit im Rahmen des 8 56 Abs. 1 StGB Strafaussetzung ZUr Bewährung in Frage kommt. Ob dagegen bei den aufgezeigten Mängeln des Schuldspruchs eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch wirksam gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
2. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, der Angeklagte habe die Taten 1 bis 4 innerhalb einer laufenden Bewährungszeit begangen; dafür, daß seither eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse eingetreten sei, fehle es an Anhaltspunkten, auch wenn der Angeklagte kurze Zeit vor der Hauptverhandlung eine Arbeitsstelle gefunden habe. Dagegen spreche vielmehr, daß er sich nach seiner Flucht aus der Untersuchungshaft in dieser Sache am 415. Dezember 1984 nahezu zwei Jahre verborgen gehalten habe (ua S. 15).
BZ
Bei dieser Beurteilung läßt das Landgericht naheliegende Erwägungen, die für eine Strafaussetzung sprechen könnten, außer acht. Es berücksichtigt nicht, daß der Angeklagte - mochte er sich auch fast zwei Jahre verborgen gehalten haben - innerhalb dieser Zeit sich straffrei geführt hat, so daß zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung seine letzte Straftat schon 2 1/2 Jahre zurücklag. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte am 15. Oktober 1986 selbst gestellt, worauf ihn die Staatsanwaltschaft am gleichen Tage freiließ (UA S. 5). Bei Beachtung auch dieser Umstände könnte im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch die Wiedereingliederung des Angeklagten in das Arbeitsleben erhöhtes Gewicht erlangen. Darüber wird ein neues Tatgericht zu befinden haben.
Schauenburg Ulsaner Maul Foth Schimansky