Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 17.02.1988 – 2 StR 624/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ein Beweisamtrag darf nicht deshalb als Beweisermittlungsamtrag angesehen werden, weil zweifelhaft ist, ob sich die benannten Zeugen noch an die unter Beweis gestellte Tatsache erinnern können.
Nachschlagewerk: ja BGHR: ja Zeitschriften: ja BGHSt: nein
StPO 1975 S 244 Abs. 3
Ein Beweisamtrag darf nicht deshalb als Beweisermittlungsamtrag angesehen werden, weil zweifelhaft ist, ob sich die benannten Zeugen noch an die unter Beweis gestellte Tatsache
erinnern können.
BGH, Urt. v. 17. Februar 1988 - 2 StR 624/87 - LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF En
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 624/87
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Cctin AED zu: oe, geboren am GEEREEEED 1959 ir 1 (Türkei), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
2. Hassan MB aus TEE , geboren am EEE 1:53 in vB (Susoslawien), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer
B. Maier
Niemöller
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwältin Dr. PD aus ri und Rechtsanwalt > 2.: run
als Verteidiger des Angeklagten AB,
2. Rechtsanwalt Dr. GEB au: rem
als Verteidiger des Angeklagten Ma.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIV
y
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1987 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten ABB wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten MB wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden beide Angeklagten das Verfahren; sie erheben außerdem die allgemeine Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten an Überfällen beteiligt, die in der Zeit von Dezember 1984 bis
Juni 1985 von jeweils mehreren Tätern unter Einsatz von Gaspistolen auf Supermärkte, die Geschäftsräume einer Edel-
metall-Gesellschaft und eine Bank durchgeführt wurden.
Die Angeklagten haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Von ihrer Täterschaft ist die Strafkammer "vor allem", im Fall 3 der Urteilsgründe (Überfall auf den HD Supermarkt) ausschließlich, auf Grund der von ihr für glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen BE» überzeugt, die dieser - selbst Tatbeteiligter - bei polizeilichen Vernehmungen gemacht hatte. Den Inhalt dieser Aussagen hat, nachdem > bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht ($S 55 StPO) Gebrauch gemacht hatte, der Zeuge ve wiedergegeben, der an den Vernehmungen des ED als Vernehmungsbeamter beteiligt war. Auch ihn hält die Kammer für uneingeschränkt
glaubwürdig.
Als O3 | in der Hauptverhandlung ein weiteres Mal vernommen wurde, hat er seine die Angeklagten belastenden Aussagen zwar pauschal widerrufen, hierfür jedoch nach Mei-
nung der Kammer keinen "nachvollziehbaren" Grund angegeben.
II. Der Zeuge SED hat bei seiner polizeilichen Vernehmung unter anderem ausgesagt, die Angeklagten hätten am 10. Januar 1985 bei einem von ihm und einem Dritten um etwa 19 Uhr durchgeführten Überfall auf den H@-Supermarkt am SED “> ir FEED vereinbarungsgemäß "Schmiere gestanden". Von den erbeuteten 4 000 DM habe jeder der vier Beteiligten etwa 1 000 DM erhalten.
7 PP
Im Hauptverhandlungstermin vom 19. Februar 1987 hat der Verteidiger des Angeklagten MO | beantragt,
"zum Beweis dafür,
daß der Angeklagte M sich zum Zeitpunkt des Raubüberfalles vom 10.1.1985 auf den H@-Markt zusammen mit dem Angeklagten und ca. 10 weiteren Personen im Jugendclub G in der F Str. 10 in
G aufgehalten hat",
neun namentlich benannte Personen sowie den Sozialarbeiter und die Sozialarbeiterin des Jugendclubs cn als Zeugen zu vernehmen. Diesem Beweisamtrag schloß sich der Verteidiger des Angeklagten I 3 ) an.
Auf die Frage des Vorsitzenden, warum zum Beweisamtrag insgesamt zehn Zeugen genannt werden, antwortete der Verteidiger des Angeklagten m. "dies sei deshalb geschehen, weil er wegen der verstrichenen langen Zeit nicht sagen könne, welche der benannten Zeugen zu dem Vorgang dieses Beweisthemas etwas bekunden können". Daraufhin erging folgen-
der den Antrag ablehnender Beschluß der Strafkammer:
"Bei dem Antrag handelt es sich um einen Beweisermittlungsamtrag, weil die Antragsteller, wie sie auf Befragung des Vorsitzenden ausdrücklich erklärt haben, nicht wissen, welcher der zahlreichen benannten Zeugen angesichts der bereits verstrichenen langen Zeit zu der Beweisbehauptung überhaupt etwas bekunden kann. Die Zeugen wurden also nur in der Hoffnung benannt, daß eventuell einer von ihnen über die Frage, wer an diesem Abend in dem Jugendclub in Griesheim war, etwas sagen kann. Da dafür jegliche Anhaltspunkte fehlen und die Anwesenheit von zahlreichen Personen in einem Jugendclub an sich nichts Bemerkenswertes darstellt, an das sich ein Zeuge heute noch zuverlässig erinnern kann, erübrigt sich auch im Rahmen von § 244 Abs. 2 StPO die Beweiserhebung".
Der Verteidiger stellte im Anschluß hieran den Antrag,
die bereits benannten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen,
"daß die Angeklagten AB und m sich im Zeitpunkt des Raubüberfalles auf den Markt Im S KB an 10.1.85 zusammen mit den im folgenden aufgeführten Personen in dem Jugendclub GEB aufgehalten haben und dort mit mehreren Personen seit mindestens ein bis zwei Stunden Karten gespielt haben, als der Angeklagte ABB um 18.00 Uhr in den Jugendclub kam, daß sodann alle aufgeführten Zeugen einschließlich der beiden Sozialarbeiter dieses Jugendclubs zusammen mit den Angeklagten A und vo gemeinsam Bowling spielen gingen und dort mehrere Stunden Bowling gespielt haben, daß die Ausgaben dieses Bowlingspiels von den Sozialarbeitern des Jugendclubs aus den Mitteln des Jugendclubs bezahlt wurden, daß diese Ausgaben von den Sozialarbeitern des Jugendclubs schriftlich festgehalten, mit der Kasse des Jugendclubs durchgerechnet und von der Buchhaltung des Jugendclubs erfaßt wurden".
Auch diesen Antrag hat die Kammer zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt:
"Bei dem Antrag handelt es sich um den bereits abgelehnten Beweisermittlungsamtrag, der lediglich um zusätzliche Behauptungen, die - wie auch die früheren - von den Angeklagten selbst nie vorgebracht wurden, vermehrt wurde. Nach wie vor ist die Verteidigung, wie Rechtsanwalt “> nach Antragstellung erläutert hat, nicht in der Lage, die Zeugen zu benennen, die angesichts der langen, seitdem verstrichenen Zeit zu dem Beweisthema Angaben machen können".
Beide Revisionen beanstanden das Verfahren der Straf-
kammer mit Recht.
l. Bei den Anträgen der Verteidiger handelte es sich nicht um Beweisermittlungsamträge, sondern um Beweisamträge, die nur aus einem der in S 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe
hätten abgelehnt werden dürfen. Sie zielten nach Sinn und
Wortlaut darauf ab, durch Benutzung eines bestimmten Beweismittels - Vernehmung von Besuchern des Jugendclubs und von Sozialarbeitern als Zeugen - den Nachweis für eine ganz bestimmte Tatsache - Anwesenheit der Angeklagten im Jugendclub zur Zeit des Überfalls auf den H@-Markt - zu erbringen. Die Antragsteller äußerten nicht etwa nur eine Vermutung in der Hoffnung, daß weitere Nachforschungen zu für die Angeklagten günstigen Ergebnissen führen würden, sondern stellten (im zweiten Antrag unter Angabe konkreter Anhaltspunkte) mit Bestimmtheit eine Alibibehauptung auf. Insbesondere die Benennung der beiden Sozialarbeiter als Zeugen und der Hinweis auf deren schriftliche Aufzeichnungen über ganz bestimmte Vorgänge zeigen, daß die Antragsteller nicht erst herausfinden wollten, ob weitere Beweismittel zur Verfügung stünden, sondern daß sie die Ausschöpfung bereits bekannter Beweismittel erstrebten. Daß es zweifelhaft schien, ob sich noch alle oder auch nur einige der benannten Zeugen an die längere Zeit zurückliegenden Ereignisse würden erinnern können, und daß auch die Verteidiger - wie sie auf Frage des Vorsitzenden erklärten - dies nicht mit Sicherheit sagen konnten, nimmt ihren Anträgen nicht den Charakter von Beweisamträgen: in Frage gestellt war dadurch nur das Ob des Erinnerungsvermögens der Zeugen, nicht aber das Ob bestimmter Wahrnehmungen. Es kann einem Angeklagten oder Verteidiger nicht verwehrt sein, trotz der Möglichkeit eines für den Angeklagten negativen Ergebnisses einer Beweisaufnahme sie zu beantragen. Daß das Ergebnis einer Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung von Zeugen, nicht vorausgesagt werden kann, liegt im übrigen in der Natur der Sache (vgl. zu alledem BGH NStZ2 1987, 181; Herdegen in KK StPO 2. Aufl.,
Rdn. 43 zu § 244).
Die Zurückweisung der Anträge der Verteidiger war danach rechtsfehlerhaft.
2. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil nicht nur - was offensichtlich ist - im Fall 3 der Urteilsgründe, sondern insgesamt beruhen. Es liegt nahe, daß beim Nachweis der Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen IB in einem rall seine Glaubwürdigkeit in allen Fällen erschüttert wird. "Vor allem" auf diese Glaubwürdigkeit aber stützt die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten bei
allen Schuldsprüchen.
III. Da die unter II. erörterte Verfahrensrüge zum Erfolg beider Revisionen führt, bedürfen die übrigen Rügen und die Sachbeschwerden keiner Erörterung.
Herdegen Müller Meyer
Maier Niemöller