Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 11.02.1988 – 4 StR 17/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AIR 73 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A StR 17/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Walter > En aus Se , dort geboren am «iD 1942, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1988, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE nei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. September 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexvellem Mißbrauch von Kindern, mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen. und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg, da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum
Schuldumfang getroffen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen erzwang der Angeklagte an einem Tag kurz nach Ostern 1986 von seiner damals 13jährigen Tochter Christa zweimal den Geschlechtsverkehr. In der nachfolgenden Zeit mißbrauchte er seine Tochter in einer Vielzahl von Fällen; der letzte Vorfall ereignete sich wenige Tage vor dem 14. Geburtstag des Mädchens. Die beiden ersten Akte und der letzte Akt sind
in den Einzelheiten des Tathergangs dargestellt; Angaben zu dem weiteren dem Angeklagten vorgeworfenen Verhalten enthält das Urteil nicht. Darin liegt ein Rechtsfehler. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten (z B. Gewaltanwendung, Drohung) genau zu bezeichnen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil
der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit auf Grund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich einge-. grenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH NStZ 1983, 326; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 104). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. Der Mindestschuldumfang, welchen das Landgericht seiner Würdigung des Geschehens zugrunde gelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafzumessung ist von der Annahme eines fortgesetzten, sich über nahezu ein Jahr hinziehenden
gewaltsamen Mißbrauchs des Tatopfers beeinflußt.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils Für die neve Hauptverhandlung weist der Senat darauf
hin, daß die unter Anwendung des Zweifelssatzes vorzu-
nehmende (BGHR StPO $S 261 Vermutung 2) Feststellung der Mindestzahl der Einzelakte auf einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Beweisgrundlage beruhen
muß.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner