Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 27.01.1988 – 2 StR 535/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 535/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

„5

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1988 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Mai 1987 aufgehoben, soweit "ein Betrag von 10.000 US $ und ein weiterer Betrag von 28.844 spanischen Pesetas für verfallen erklärt" worden sind. Diese Verfallanordnung fällt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

9. Oktober 1987 dargelegten Gründen weg.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten DB als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Revisionen der Angeklagten rg und AB yegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Herdegen Müller Meyer

Maier Niemöller