Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 26.01.1988 – 5 StR 15/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Martin I EEE aus zu. dort geboren am EEE 1961,

zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

&

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 1987 mit

den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwicesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Urteil hat aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Landgericht meint, die polizeilichen Angaben

des Angeklagten zum "Umfang der Haschischhandelstätigkeit! würden 'gestützt' durch die des Zeugen I) (UA S. 7); dieser habe bei einem Grammpreis von

'7,10 DM bis 7,20 DM' vom Angeklagten Haschisch 'insgesamt für etwa 40.000,-- DM' erworben und die sich daraus ergebende Gesamtmenge entspreche "nahezu vollständig' den polizeilichen Angaben des Angeklagten

(UA S. 7). Solche Entsprechung besteht indessen - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht. Der Angeklagte hat nämlich nach seinen polizeilichen Angaben (UA S. 5/6) nicht nur mit insgesamt etwa 5 bis 6 kg Haschisch gehandelt, sondern bei einem wöchentlichen (und nicht monatlichen) Umsatz von "etwa 200 Gramm’ über etwa

zwei Jahre mit mehr als 20 ky. Ob das Landgericht

die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhand-

E2

lung (UA S. 6) auch ohne diese fehlerhafte Erwägung für widerlegt gehalten hätte, läßt sich vom Revisionsgericht nicht zuverlässig beurteilen, so daß darüber der Tatrichter erneut befinden muß.

Er wird dabei für den Fall erneuter Verurteilung auch Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der weiteren Einzelausführungen der Revision die zum Schuldumfang führenden Erwägungen nachvollziehbar darzulegen. Zur auf den sichergestellten Geldbetrag bezogenen Nebenentscheidung wird hingewiesen auf BGHSt 33, 233 sowie BGHSt 28, 369."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki