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BGH Beschluss vom 26.01.1988 – 2 StR 691/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 691/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinz Bernhard M m aus X 7 Tece boren am EEE 1945 in x, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Freiheitsberaubung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

wIV

I.

II.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. September 1987 wird verworfen.

Soweit das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten wirkt ($S 301 StPO), wird das vorgenannte Urteil ergänzt und abgeändert; der Urteilstenor wird wie

folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er

verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last.

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III. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die auf die Revision der Nebenklägerin vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils führt zu einer Änderung und Ergänzung zugunsten des Angeklagten; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von Ss 349 Abs. 2 StPO.

Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten neben Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher

Körperverletzung und Bedrohung als weitere Tat eine Vergewaltigung zur Last. Da er insoweit nicht verurteilt wurde (UA S. 12), war sein Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus S 467 StPO geboten.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer