Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 26.01.1988 – 1 StR 666/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 666/87

1 StR 666/87 BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

Rainer Manfred s aus Ver, geboren am U a —

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

WIV

A

BZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten sg wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der im Falle II ı verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

1. Die Verneinung eines minder schweren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß S 30 Abs. 2 BtMG hält mit der vom Landgericht gegebenen Begründung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

-3-

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH Stv 1984, 284; BGH GA 1986, 120).

Eine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils. Sie war jedoch hinsichtlich des Angeklagten STWEMER geboten, weil das Landgericht für ihn - anders als beim Mitangeklagten St - sowohl im Rahmen der konkreten Strafzumessung (UA S. 73 £.) wie auch bei der Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 75 £f.) eine Anzahl von Milderungsgründen aufführt, die bei einer Gesamtschau zur Annahme eines minder schweren Falles gemäß S 30 Abs. 2 BtMG führen könnten.

Die Aufhebung der im Falle II 1 verhängten Strafe berührt die weitere, im Falle II 3 verhängte Strafe nicht; dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

PA

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

VRiBGH Dr. Schauenburg Kuhn Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Kuhn

Maul Granderath