Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 19.01.1988 – 1 StR 649/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2

IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 649/87 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Frank Josef SED aus CN, geboren am 1555,

wegen fahrlässiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

O4

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach n als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WWW in der Verhandlung,

Staatsanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

- 3.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16. Juni 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (S 11 Abs. ı Nr. 1, Abs. 3 BtMG a.F.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hatte sich in seinem Pkw mit dem Zeugen RE nach Amsterdam begeben. Dort kam ihm der Gedanke, daß RER möglicherweise Heroin einkaufen und nach Deutschland mitnehmen könne. "Mit derartigem war er nicht einverstanden und vertraute darauf, daß RER ihn nicht derart benutzen werde" (UA S. 7). Tatsächlich hatte sich RW jedoch Heroin verschafft und legte es - von dem Angeklagten unbemerkt - in das Handschuhfach im Pkw des Angeklagten, mit dem beide wieder nach Deutschland zurückfuhren.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nur der fahrlässigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Umstand, daß der Angeklagte auf Grund der gesamten Umstände der Tat ein Einschmuggeln von Heroin für möglich hielt, reicht für die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit kommt dolus eventualis nur in Betracht, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung in der Weise einverstanden ist, daß er sie billigen in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 7, 363, 369 £.; BGHR StGB S 15 Vorsatz, bedingter 1 u. 2).

Im vorliegenden Fall war der Angeklagte mit einem Transport von Heroin von Amsterdam nach Deutschland nicht einverstanden. Schon das schließt einen bedingten Vorsatz aus. Auch hat der Angeklagte darauf vertraut, daß Roder "ihı nicht derart benutzen werde". Das bedeutet, daß der Angeklagte davon ausging, es werde nicht zu der für möglich gehaltenen Einfuhr kommen, und er deshalb zwar die Gefahr in Kauf nahm, nicht aber eine eventuelle Tatbestandsverwirklichung billigte (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1; BGH, Urt. vom 30. November 1983 - 3 StR 421/83).

Das Urteil weist auch keinen Darstellungsmangel auf. Die Strafkammer hat zwar nicht ausgeführt, wie sie zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte sei mit einer unerlaubten Einfuhr nicht einverstanden und habe darauf vertraut, | werde ihn dazu nicht mißbrauchen. Jedoch

lediglich um eine vage Hoffnung. Vielmehr boten die tatsächlichen Umstände für die Strafkammer, die den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu beachten hatte, ersichtlich keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme einer billigen-

den Inkaufnahme.

Zu beanstanden ist auch nicht, daß die Strafkammer den Angeklagten nur wegen unerlaubter Einfuhr, nicht aber auch wegen Handeltreibens verurteilt hat. Fahrlässiges Handeltreiben in Täterschaft kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der dafür notwendige Eigennutz (vgl. BGH MDR 1988, 72, zur Veröffentlichung in BGHSt 35, 57 vorgesehen) des Angeklagten nicht feststellbar war.

Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auf,

Schauenburg Kuhn Foth Schimansky v. Gerlach