Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 15.01.1988 – 2 StR 658/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 658/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Polizeibeamten Rainer S iin geboren am EEE 1957 in mel /Hessen,
wegen Vergewaltigung
aus WE ,
Ba
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Mai 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei begründet, das Rechtsmittel des Angeklagten insoweit im Sinne von Ss 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Strafausspruch ist hingegen zu beanstanden. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne
von $S 177 Abs. 2 StGB verneint, ohne alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander
wIV
abzuwägen. Es hat seine Bewertung damit begründet, der Angeklagte habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, die Frau werde sich ihm freiwillig hingeben. Daß sie ihn zu später Stunde noch eingelassen habe, sei darauf zurückzuführen, daß er an ihr Vertrauen und ihre Hilfsbereitschaft appelliert habe. Erschwerend müsse sich auch auswirken, daß er die Zeugin nach der Tat noch häufig telefonisch belästigt habe.
Diese Betrachtung ist unvollständig und deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände bei der Strafrahmenbestimmung nicht berücksichtigt.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Tat liegt mehr als fünf Jahre zurück. Er war in dieser Sache bereits zweimal der Belastung einer Hauptverhandlung ausgesetzt. Die Zeugin wurde - wie das Landgericht ausführt - bei ihrem
"eher kumpelhaften und wenig zimperlichen Wesen" durch die Tat seelisch relativ wenig beeinträchtigt und verzichtete auf eine Anzeige. Der Vorfall wurde erst Jahre später, als der Angeklagte zum Ausbilder an der Polizeischule befördert werden sollte, von einem seiner Kollegen angezeigt. Das Landgericht hätte bei der Strafrahmenbestimmung auch die Nebenfolgen der Strafe, hier die beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung, berücksichtigen müssen, die zu einer erheblichen Verschärfung der staatlichen Reaktion auf die Straftat führen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 527/87).
Herdegen Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer