Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 09.12.1987 – 2 StR 546/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
29 a
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 546/87 BESCHLUSS
mu
in der Strafsache
gegen
Rainer Josef Ei zus LU seboren am MEN 1950 ir mE,
wegen Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1987 gemäß SS 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
l. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einer zusätzlichen Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine derartige Wiedereinsetzung nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden (BGHSt 1, 44, 45; 14, 330). Ein solcher Ausnahmefall, der z.B. dann anzunehmen ist, wenn der Angeklagte durch vom Gericht zu vertretende Umstände an der Erhebung der betreffenden Rüge gehindert war, liegt hier nicht vor.
2. Auch die Revision muß als unbegründet verworfen werden. Das Urteil enthält, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler.
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer