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BGH Beschluss vom 04.12.1987 – 2 StR 529/87

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 529/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Fotografin Kornelia Monika WEN aus Ka, ge-

boren am B 1955 in vo.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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N S 5, \

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

9. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Den Feststellungen zufolge fuhr die Angeklagte in der Zeit von Oktober 1982 bis Januar 1983 mit ihrem Pkw insgesamt sieben Mal nach CE in den Niederlanden, kaufte dort bei dem Zeugen D. insgesamt mindestens 19 kg Haschisch und brachte das zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmte Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland.

Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht

zur Sache geäußert. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Tathergang im wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen

wIV

D. gestützt. Dieser Zeuge ist in den Niederlanden mehrmals polizeilich und später im Rechtshilfewege unter Eid auch vom Richter vernommen worden. Das Landgericht hat die Vernehmungsniederschriften verlesen und im Urteil dargelegt, weshalb es die darin enthaltenen Angaben des Zeugen im Sinne des festgestellten Sachverhalts für glaubhaft erachtet.

Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Beschwerdeführerin bemängelt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Behandlung eines Beweisamtrages gegen S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen hat.

Mit diesem Antrag war behauptet und unter Beweis gestellt worden, daß - entgegen den Angaben des Zeugen D. - der Zeuge J. ihm in der Zeit von Juli 1982 bis Januar 1983 keine 19,5 kg, sondern höchstens 10 kg Haschisch geliefert und niemals der Angeklagten persönlich Haschisch gegeben habe. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die darin behaupteten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr. In den Urteilsgründen werden die als wahr unterstellten Tatsachen nicht erwähnt; weder erscheinen sie bei der Sachverhaltsschilderung noch setzt sich die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung mit ihnen auseinander.

Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Wird ein Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, die behaupteten

Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, so darf sich

SEE

das Gericht dazu nicht in Widerspruch setzen, ist also ge-

hindert, dem Urteil damit unvereinbare Feststellungen oder

Erwägungen zugrundezulegen. Darin erschöpft sich die Bedeutung der Wahrunterstellungszusage jedoch nicht; da nur er-

hebliche Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellt werden

dürfen, erwächst dem Gericht aus der Wahrunterstellungszu-

sage zugleich die Pflicht, sich in der Beweiswürdigung des

Urteils mit den als wahr unterstellten Tatsachen jedenfalls dann auseinanderzusetzen, wenn es sich dazu gedrängt sehen

muß (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 28, 210 £f; BGH StV 1983, 441).

So lag es hier. Die Wahrunterstellung bezog sich nicht nur auf die Behauptung eines bestimmten Geschehensablaufs unter Ausschluß anderer Möglichkeiten, sondern auch darauf, daß die Angaben des Zeugen D. damit nicht übereinstimmten ("entgegen der Angabe des Zeugen"). Mithin war davon auszugehen, daß der Zeuge D. in zweierlei Hinsicht objektiv unrichtige Angaben gemacht hatte: zum einen über die von dem Zeugen J. an ihn gelieferte Rauschgiftmenge, zum anderen darüber, ob dieser Zeuge der Angeklagten einmal persönlich Haschisch übergeben hatte. Was den ersten Punkt anbelangt, so mag offenbleiben, welche Bedeutung ihm zukommt. Die Frage, von wem der Zeuge D. das Haschisch bezogen hatte, berührte den gegen die Angeklagte erhobenen Tatvorwurf nicht unmittelbar; immerhin wäre insoweit denkbar, daß es die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen D. über die an die Angeklagte gelieferten Rauschgiftmengen nicht beeinträchtigen muß, wenn er über die Herkunft des Haschischs teilweise unrichtige Angaben gemacht hat. Im zweiten Punkt betrifft der Widerspruch zwischen den Bekundungen des Zeugen D. und

dem wahren Sachverhalt aber ein Geschehen, das unmittelbar zu einem der Einzelakte gehörte, aus denen sich die der Angeklagten vorgeworfene Fortsetzungstat - den Feststellungen zufolge - zusammensetzt. Da das Tatgericht seine Feststellungen wesentlich auf die Angaben des Zeugen D. gestützt hat, mußte sich ihm hier die Notwendigkeit aufdrängen, die als wahr unterstellten Tatsachen in die Beweiswürdigung einzubeziehen und in den Urteilsgründen darzulegen, wieso es trotz der Bedenken, die sich daraus möglicherweise gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen D. ergeben, seinen Angaben über die Lieferung von Rauschgift an die Angeklagte gefolgt ist.

Dies hat die Strafkammer unterlassen.

Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Der Senat hat es angesichts der Tatsache, daß die Sache bereits dreimal vor

Strafkammern des Landgerichts Köln verhandelt worden ist,

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für angemessen erachtet, das Verfahren nunmehr an ein anderes, zum selben Land gehörendes Landgericht zurückzuverweisen (S$S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer