Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 20.11.1987 – 2 StR 421/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Hans Jürgen FW „zus Cu Jeboren am EEE 19:4 in sch,
wegen Unterschlagung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 20. November 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ws
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ww
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wIV
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen
II.
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1987 wird das Verfahren eingestellt, soweit er wegen der ersten Zueignung eines Betrags in Höhe von 15.000 DM (Tatzeit Anfang 1979)
verurteilt worden ist.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - fortge-
setzter-
Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunter-
drückung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Ver-
letzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Er-
folg.
Das Landgericht hat unter anderem festgestellt:
Der Angeklagte war als Bürovorsteher im Anwalts- und Notariatsbüro Dr. La und Sf in Fr ausm - HM für die Verwaltung der Andergeldkonten zuständig. Soweit Mandanten des Notariats Zahlungsgeschäfte in bar abwickeln wollten, hob er auf Weisung eines der Notare die entsprechenden Geldbeträge von den Anderkonten bei der
KU <>: VE 20 und leitete sie an
die Mandanten weiter.
"Anfang 1979 behielt der Angeklagte bei einer für einen Mandanten bestimmten Barauszahlung erstmals einen Betrag von 15.000 DM für sich zurück ... Da dieser Vorgang nicht auffiel, entschloß sich der Angeklagte, bei entsprechenden Gelegenheiten auf diese Weise weiterzuverfahren .„.. Auf diese Weise eignete sich der Angeklagte von Anfang 1979 bis Ende 1982 in mindestens 15 Fällen mindestens 300.000 DM an ... Ab 1983 verschaffte sich der Angeklagte in 14 Fällen folgende
Geldbeträge in oben beschriebener Weise:
"am 07.01.1983 50.642,32 DM; am 25.07.1983 7.000,-- DM; am 27.07.1983 32.000,-- DM; am 24.08.1983 3.705,30 DM; am 20.09.1983 45.416,83 DM; am 01.12.1983 21.854,01 DM; am 19.03.1984 14.637,40 DM; am 17.07.1984 17.277,12 DM;
am 04.01.1985 4.008,24 DM;
- 5 - + am 24.01.1985 15.000,-- DM; am 22.02.1985 7.000,-- DM; am 04.04.1985 11.677,17 DM; am 03.05.1985 20.904,50 DM und am 11.06.1985 14.940,95 DM" (UA S. 5 -
8).
I. Verfahrenshindernisse
Das Landgericht hat in den Fortsetzungszusammenhang auch das erste Tatgeschehen (Zueignung eines Betrags von 15.000 DM Anfang 1979) fallen lassen und die Verfehlungen des Angeklagten insgesamt als eine fortgesetzte Handlung gewertet. Das war unrichtig. Denn die Urteilsfeststellungen gehen eindeutig dahin, daß der Angeklagte erst nach der Zueignung eines Betrags von 15.000 DM Anfang 1979 den = neuen - Vorsatz faßte, weiterhin Geldbeträge zu unterschlagen ("Da dieser Vorgang nicht auffiel, entschloß sich der Angeklagte, ... auf diese Weise weiterzuverfahren"). Das erste Tatgeschehen ist deshalb als rechtlich selbständige Handlung anzusehen. Seiner Verfolgung stehen Verfahrenshindernisse entgegen, so daß insoweit die Einstellung des Verfahrens gemäß S 260 Abs. 3 StPO geboten ist:
Anklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten zur Last, in der Zeit von 1983 bis Juli 1985 Gelder an sich gebracht zu haben (Bl. 493 ff und 510 Bd. IV). Eine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. Die Verfolgung der Anfang 1979 begangenen Unterschlagung verbietet sich daher schon mangels einer wirksamen Anklage (BGHSt 5, 225, 227). Überdies ist die Strafverfolgung verjährt. Die fünfjährige
Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB war Anfang 1984 abgelaufen, bevor nach Anzeigeerstattung im August 1985 (Bl. 1 ff Bd. I) die Ermittlungen gegen den Angeklagten ein-
geleitet wurden. II. Sachrüge
l. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im übrigen zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Gründe des landgerichtlichen Urteils für alle Teilakte der fortgesetzten Unterschlagung die für erwiesen erachteten Tatsachen im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO hinreichend bestimmt wiedergeben.
Der Generalbundesanwalt bemängelt, daß die Strafkammer sich für den Tatzeitraum von 1979 bis 1982 mit der Angabe der Mindestzahl der Teilakte und der Mindestschadenssumme begnügt hat und für den Tatzeitraum von 1983 bis 1985 weder die Namen der Geschädigten noch die Kontennummern und die Geschäftszeichen festgestellt hat. Es ist ihm zuzugeben, daß jedenfalls auch für den erstgenannten Zeitraum die dem Angeklagten angelasteten Einzelakte der fortgesetzten Handlung mindestens nach Tatzeiten und Höhe der Schadensbeträge hätten präzisiert werden sollen. Der Bestand des Urteils ist
indes gleichwohl nicht gefährdet.
Durch die Feststellung des Tatzeitraums, der Mindestanzahl der Einzelakte und der Mindestschadenssumme ist der Schuldumfang, der der Verurteilung zugrundeliegt, noch hin-
reichend bestimmt. Die getroffenen Feststellungen können bei
Berücksichtigung der Besonderheiten des hier entschiedenen Falles auch nicht zu Zweifeln über den Umfang der Rechtskraft führen: Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt, weil er sich in der Zeit von Anfang 1979 bis Juni 1985 Gelder zugeeignet hat, die er von Anderkonten des Notariats abgehoben hatte. Mit Rechtskraft dieser Verurteilung tritt Strafklageverbrauch wegen aller in diesem Zeitraum begangener zueignungshandlungen derartiger Geldbeträge ein, und zwar auch, soweit sie dem Tatgericht bei der Aburteiiung nicht bekannt waren (BGHSt 6, 92, 95), so daß es über die pauschalen Feststellungen der Strafkammer hinaus der näheren Beschreibung der in den Zeitraum von Anfang 1979 bis 1982 fallenden Teilakte hier nicht bedarf.
2. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß sich die durch die
teilweise Verfahrenseinstellung herbeigeführte relativ geringfügige Verminderung des Schuldumfangs (Wegfall eines
lange zurückliegenden Teilaktes mit einer Schadenssumme von 15.000 DM bei einem Tatzeitraum von etwa 6 1/2 Jahren und verbleibenden 28 Teilakten mit einem Gesamtschadensumfang von über 550.000 DM) auf die im übrigen rechtsfehlerfrei be-
gründete Strafbemessung ausgewirkt hätte.
Herdegen Müller Meyer
Maier Gollwitzer