Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 20.11.1987 – 2 StR 372/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Mehmet Ü u aus Stil. seboren am cin
1963 in GEB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 20. November 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt gi in der Verhandlung, Richter am Landgericht @ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt uuiiuiinununs
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt uuuuiugmunS
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ALS
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom
16. Februar 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich die zur Tatzeit 18 Jahre alte Zeugin (Nebenklägerin) Tamm um Mitternacht - nach dem Besuch einer Diskothek - in das "MG . Dort kam sie mit dem Angeklagten ins Gespräch. Im Laufe ihres Aufenthalts umarmte und küßte er sie. Sie erwiderte die Küsse, wies aber unmißverständlich darauf hin, daß sie nicht seine Freundin werden wolle. Der Angeklagte bat einen ebenfalls anwesenden türkischen Landsmann, den Mitangeklagten SP, in seiner Heimatsprache, ihm den Schlüssel zur Wohnung seines, des Mitangeklagten, Bruders für ein bis zwei Stunden zu überlassen. Zur Erklärung gab er an, er beabsichtige, mit der Zeugin in der Wohnung möglicherweise geschlechtlich zu verkehren; den Schlüssel werde er nach höchstens zwei Stunden zurückbringen. Wenig später sagte die Zeugin, die den Inhalt dieses Gesprächs nicht verstanden hatte, sie wolle nach Hause. Der Angeklagte
bot ihr an, sie zu begleiten. Nachdem sie das Lokal verlassen hatten, behauptete er, er sei vom Mitangeklagten gebeten worden, etwas aus einer Wohnung zu holen. - Er wollte erreichen, daß die Zeugin sich mit ihm dorthin begebe. - Sie lehnte zunächst ab. Daraufhin meinte er, sie könne doch nicht allein nachts nach Hause gehen. Ihm gelang es schließlich, daß sie mit ihm ging und ihm auch in die Wohnung folgte. Dort zwang er sie zum Geschlechtsverkehr. Der Mitangeklagte wartete bis etwa 3.00 Uhr im "Mi. Da der Angeklagte bis dahin nicht zurückgekehrt war, begab sich der Mitangeklagte zur Wohnung. Auf sein Klingeln öffnete ihm der Angeklagte und erklärte dabei, "er könne reinkommen, da er nicht störe". Der Mitangeklagte legte sich in dem gleichen Zimmer, in dem sich der Angeklagte und die Zeugin befanden, auf eine Matratze. Trotz seiner Anwesenheit wollte der Angeklagte erneut mit der sich weigernden Zeugin verkehren. Er befahl ihr dann aber, mit ihm unter die Dusche zu gehen. Hier mußte sie bei ihm den Mundverkehr ausüben. Danach führte er mit ihr im Schlafzimmer noch zweimal gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. "Anschließend" unterhielten sich die beiden Angeklagten auf türkisch. ÖWWER schlug SER vor, "nun" solle auch er mit der Zeugin einmal oder mehrmals verkehren. Der Mitangeklagte drückte dann die Zeugin gegen ihren Willen auf die Matratze. Vom Angeklagten wurde ihr erklärt, sie dürfe die wohnung nicht eher verlassen, bis sie auch mit dem Mitangeklagten geschlafen habe. Er drohte, ihren Kopf gegen die Wand zu stoßen. Aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten leistete die Zeugin keine Gegenwehr mehr. Der Mitangeklagte übte mit ihr dreimal den Geschlechtsverkehr jeweils bis zum Samener-
guß aus.
A8E
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein Ver-
letzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Das gilt auch hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß die vom Angeklagten als Alleintäter begangenen Taten einerseits und die von ihm in Mittäterschaft ausgeführten andererseits nicht tateinheit-
lich zusammengetroffen sind.
Wie die Urteilsgründe ersehen lassen, faßte er den Entschluß, die Zeugin zum Verkehr mit S@@® zu zwingen, erst nach Beendigung seines eigenen letzten Geschlechtsverkehrs (Bl. 14 UA: "Anschließend ... nun"). Eine einzige fortgesetzte Handlung ist deshalb schon wegen Fehlens der hierzu erforderlichen rechtzeitigen Erweiterung des Gesamtvorsätzes zu verneinen. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die zusätzliche Voraussetzung der Gleichartigkeit
der Begehungsweise erfüllt wäre.
Die beiden Tatkomplexe sind auch nicht durch ein Dauerdelikt tateinheitlich miteinander verknüpft worden. Als Dauerstraftat könnten Entführung gegen den Willen der Entführten (S 237 StGB) und Freiheitsberaubung (S 239 StGB) in
in Betracht kommen. Beide wären jedoch ungeeignet, eine derartige Verbindung zu bewirken, da sie einen geringeren Unwert verkörpern als der in jenen beiden Tatkomplexen enthaltene (vgl. BGHSt 1, 67, 70; 2, 246, 248; 18, 26, 26
- st. Rspr.).
Diese erweisen sich ferner nicht als Bestandteile einer natürlichen Handlungseinheit. Sie sind nicht durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verknüpft. Ob ein solches in einem einheitlichen Willensentschluß oder einem gleichartigen Handlungswillen zur Verfolgung eines einheitlichen Zieles bestehen muß, kann offenbleiben. Weder die
eine noch die andere Willensgestaltung lag hier vor.
Die rechtliche Würdigung durch das Landgericht ist so-
mit nicht zu beanstanden.
Herdegen Müller Meyer
Maier Gollwitzer