Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 19.11.1987 – 2 StR 313/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 313/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Kuno Adolf K Gi zus EEE, geboren am GUEEER 1920 in OU, Kreis TORE.

wegen Betruges

AH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Köln vom

8. Oktober 1986 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwlesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift vom 22. Juli 1987 unter anderem folgendes ausführt:

"Das Landgericht hat einen besonders schweren

Fall des Betruges vor allem wegen der Höhe

des entstandenen Schadens angenommen. Dabei

ist es von dem Schaden in Höhe von 2.089.946,-- DM ausgegangen, den die Sch# KG erlitten hat

(UA S. 94). Das begegnet durchgreifenden Bedenken,

denn die AMB-Bank hat durch die Gewährung des nicht durch eine Endfinanzierung gesicherten Zwischenkredits an den ehemaligen Mitangeklagten Schm einen Schaden - in Form der Gefährdung des Kredits - von nur 528.888,89 DM erlitten (UA S. 93). Die Rückführung zweier Kredite, die zu diesem verhältnismäßig geringen Schaden geführt hat, muß sich ohne Einschränkung zugunsten des Angeklagten auswirken, weil er wegen Beteiligung an der Erlangung der zurückgeführten Kredite nicht verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Schädigung der Aß8-Bank auch nur in Höhe von 528.888,89 DM in seinen Vorsatz aufgenommen (UA S. 93)."

Die danach gebotene Aufhebung erfaßt sowohl den Ausspruch über die Freiheitsstrafe als auch den Ausspruch über die Geldstrafe.

Herdegen Müller Meyer Maier Gollwitzer