Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 10.11.1987 – 1 StR 537/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 537/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans Peter R Hm aus “ME, dort geboren am
1946,
wegen Diebstahls
wIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1987 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22. Mai 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen und zur Begehung von Diebstählen bestimmtes Werkzeug eingezogen. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.
Nach Nummer 1 dieser Vorschrift ist formelle Voraussetzung der Maßregel, daß der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen sogenannter Symptomtaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die Strafkammer hält diese Voraussetzung für erfüllt, weil der Angeklagte am 20. Mai 1969 (UA S. 4), am 9. Februar 1972 (UA S. 5/6), am 29. Januar 1976 (UA S. 7) und am 20. September 1983 (UA S. 8) jeweils zu einer ein Jahr übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde (UA S. 26). Dabei hat sie übersehen, daß auch nach der Neufassung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt 34, 321). zu der Frage, ob dies bei den aufgeführten früheren Verurteilungen der Fall ist, läßt das angefochtene Urteil Feststellungen vermissen. Auch Art und Höhe dieser Gesamtstrafen erlauben insoweit keinen sicheren Rückschluß.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß es sich empfiehlt, bei der Darstellung der sogenannten Symptomtaten (vgl. hierzu BGHSt 21, 263; 24, 153; 24, 243; BGH NSt2 1984, 309) jeweils anzugeben, zu welchem Zweck der Angeklagte die Personenkraftwagen entwendet hat. Ferner ist die Bemerkung veranlaßt, daß die Erwägung des Landgerichts, es habe sich insbesondere in letzter Zeit um schwerwiegende "Einbrüche" gehandelt (UA S. 26), in den Feststellungen keine hinreichende Stütze findet.
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2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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