Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 04.11.1987 – 2 StR 383/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF 7” IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR _ 383/87

in der Strafsache

gegen

1. Manfred Günter LEW aus OWEEEEW. seboren am EEE 1932 in DEE,

2. Erika LER geborene N aus ON, dort - geboren am u 1939,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 4. November 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

Dr. Meyer

Theune

Niemöller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WER in der Verhandlung,

Richter am Landgericht WE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwa 1 t iu

als Verteidiger des Angeklagten Manfred Günter I,

Rechtsanwalt iuuuuunEEsEREEuEEEE

als Verteidiger der Angeklagten Erika LP,

Justizangestellte 8

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt:

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ww.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 1987 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug - die Angeklagte Erika Li in jeweils zwei Fällen - verurteilt. Ihre Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene - Frage, ob das Landgericht zu Recht Tatmehrheit zwischen der (fortgesetzten) Hehlerei einerseits und der (fortgesetzten) Urkundenfälschung in Tateinheit mit (fortgesetzten) Betrug andererseits angenommen hat.

Das angefochtene Urteil läßt jedoch auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Angeklagten erwarben gestohlene Euro-Schecks und Scheckkarten, fälschten die Unterschriften der Berechtigten

und lösten die Schecks alsbald bei Postämtern und Banken oder Einkaufsmärkten ein. Bei dieser Sachlage läßt sich ausschließen, daß Einzelakte der fortgesetzten Hehlerei und der Urkundenfälschung derart zusammenfielen, daß sie im Hinblick auf den einheitlichen Willensentschluß und das von vornherein mit beiden Tatbestandsverwirklichungen verfolgte einheitliche Ziel als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten wären. Die Hehlerei war mit dem Erwerb der Schecks und der Scheckkarten nicht nur vollendet, sondern auch bereits beendet. Die Urkundenfälschung konnte erst im Anschluß an die Hehlerei begangen werden. Anders als in Fällen, in denen der Dieb die Schecks bereits bei ihrer Entwendung am Tatort

- der Wohnung des Bestohlenen - mit der falschen Unterschrift versieht, fallen in dem zur Entscheidung stehenden Fall Einzelakte der beiden Handlungsreihen (Hehlerei und Urkundenfälschung) nicht zusammen. Sie stoßen zeitlich auch nicht derart aneinander, daß sie als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten wären.

Lac BR:

Daß die Angeklagten zeitweise gestohlene Schecks und Scheckkarten neu erwarben, ehe sie alle vorher erworbenen eingelöst hatten, vermag beide Handlungsreihen ebenfalls nicht zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden.

Herdegen Müller Meyer

Theune Niemöller