Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 14.10.1987 – 4 StR 504/87

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 504/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Vdo D GE au: SEE. Sort geboren an GER 1958, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-

rers am 14. Oktober 1987 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die - eingeschränkte - Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat,

durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.

Das Landgericht ist im Anschluß an die Ausführungen der vernommenen Sachverständigen davon ausgegangen, daß der Angeklagte sowohl nach den zugrunde gelegten Trinkmengen als auch nach einer Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses der etwa vierzehn Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,0 bis 3,2 %o gehabt habe. Diese Berechnung ist für

den Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei

IN

Ss

der ersten Berechnung das Körpergewicht des Angeklag-

ten nicht mitgeteilt und bei der Rückrechnung nicht angegeben ist, von welchem Rückrechnungszeitraum ausgegangen worden ist. Zudem hat das Landgericht im Einvernehmen mit der Sachverständigen aber bei beiden Berechnungsarten einen stündlichen Abbauwert von 0,14 %o zugrunde gelegt. Das war rechtsfehlerhaft; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte

bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration auf-

grund der Trinkmengen zugunsten des Angeklagten von

einem stündlichen Abbauwert von 0,1 %0 ausgegangen werden müssen (BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1), bei einer Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe hätte hingegen ein stündlicher Abbauwert von 0,2 %o und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 %o zugrunde gelegt werden müssen (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2). Bei richtiger Berechnung hätten sich damit deutlich über 3,2 %o liegende Blutalkoholwerte ergeben können, was eine andere Bewertung der Frage der Schuldfähigkeit zur Folge haben

kann.

Demgegenüber läßt sich die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ohne weiteres damit begründen, der Angeklagte habe eine "genaue Erinnerung" an "zahlreiche Details", er habe "zielgerichtet, überlegt und situationsadäquat" gehandelt (UA 17/18). Solche Erwägungen sind für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit - bei vorhandener Einsichtsfähigkeit - gemindert war oder gefehlt hat, nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 34, 22, 26 m. w. Nachw.). Hier war vielmehr zu bedenken, daß der stark alkoholisierte, bereits erregte Angeklagte durch

die provozierenden Worte des Tatopfers ("Du schießt ja

doch nicht, du bist ja viel zu feige" und "schieß doch") zu einer sinnlosen Tat gereizt worden ist. Der Senat vermag somit nicht auszuschließen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten - insbesondere bei einer noch über 3,2 %o liegenden Blutalkoholkonzentration - aufgehoben war. Die

Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die strafschärfende Erwägung, gegen den Angeklagten spreche "entscheidend, daß er den Bruder ohne verständlichen Anlaß getötet habe" (UA 19), im Hinblick auf 8 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich erscheint.

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