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BGH Urteil vom 13.10.1987 – 5 StR 254/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 254/87 GA

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Geschäftsführer Dr. rer. pol. Karl-Heinz J EEE

aus BB, geboren am EEE 1934 in Ko,

zur Zeit in Haft,

2. den Luftverkehrskaufmann Matthias rF (HEERES

aus Be, dort geboren am ER 1945,

zur Zeit in Haft,

wegen Subventionsbetruges u.a.

Zu

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Horstkotte

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Eh in der Verhandlung, Bundesanwalt MR bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte EB und EEE aus WE als Verteidiger des Angeklagten Dr. Ju,

Rechtsanwälte EEE unc GEM au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten F up,

Justizangestellte 2

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. ICE und FEED wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1986 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

-Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Subventionsbetrug zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben mit einer Verfahrensrüge

und mit der Sachrüge Erfolg.

l. Die Revisionen beider Angeklagter rügen mit Recht,

daß die Strafkammer § 244 Abs. 3 StPO verletzt hat. Das Gericht hat einen Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten Dr. JE auf Vernehmung des Zeugen Dr. DB mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr (UA S. 57). Dazu hat es ausgeführt, der Angeklagte Dr. IE wolle mit dem Antrag "offensichtlich seine Unkenntnis von dem "Pledge-Agreement'" beweisen; auch die Kammer sei davon ausgegangen, daß sich die Unterzeichnung der Austrittserklärung des Angeklagten FO auf dem Flughafen Tegel so abgespielt hat,

wie in dem Hilfsbeweisamtrag behauptet. Damit engt die Strafkammer den klaren Inhalt des Hilfsbeweisamtrages

E/

unzulässig ein. Denn darin heißt es weiter, daß nach der Unterzeichnung auf dem Flughafen Tegel der Zeuge Dr. BB und der Angeklagte Dr. IB zurück in die Handels-

und Privatbank gefahren seien und die unterzeichnete Vereinbarung dem Zeugen WEB auf den Tisch gelegt hätten. Wolbert und der Zeuge KB hätten sich die Vereinbarung kurz durchgelesen, wobei WEB noch eine Äußerung zu ihrem Inhalt gemacht hätte. Vom Rechtsstandpunkt des Tatrichters aus ist dieser Teil der in das Wissen des Zeugen Dr. BEER gestellten Behauptungen für beide Angeklagte von besonderer Bedeutung. Wenn die Vertreter der Handelsund Privatbank die Austrittserklärung gelesen hätten,

so hätten sie von deren $S 7 Kenntnis erhalten, wo der Angeklagte FEB bestätigte, "seine gesamten Di AB I@®.-Anteile als Pfand für Mietkaution der A cp überlassen zu haben". Dann hätten aber die maßgebenden Vertreter der kreditgebenden Bank nicht über diese Verpfändung geirrt. Die Strafkammer hätte also diesen Teil

der einheitlichen Beweisbehauptung in die Wahrunterstellung einbeziehen oder aber den Zeugen vernehmen müssen.

Auf dieser fehlerhaften Behandlung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung von Dr. BEER beruht das Urteil insgesamt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob es auf die Kenntnis des "Pledge-Agreement" durch die Vertreter der Bank überhaupt ankommt. Denn in jedem Falle wäre die Aussage von Dr. BB für die Glaubwürdigkeit des Zeugen WB, der die Kenntnis von der Verpfändung in Abrede gestellt hat, von Bedeutung gewesen. Auf WB: Aussage, dessen Interesse am Ausgang dieses Verfahrens die Strafkammer hervorhebt, stützt sich aber die Feststellung der Strafkammer, die Vertreter der Handels- und Privatbank hätten nichts von dem - von den Angeklagten behaupteten und von der Strafkammer für wahr genommenen (vgl. UA S. 53) -

- 5 - ZG

Hergang der Kapitalerhöhung gewußt, sondern entsprechend

den Erklärungen der Angeklagten irrig geglaubt, die Kapitalerhöhung der DiBAEBCnbH sei aus eigenen Mitteln der beiden Angeklagten erfolgt. Daher hätte der von der Strafkammer vernachlässigte Teil des Hilfsbeweisamtrages Dr. Bg> WEB auch von Bedeutung für die Frage sein können, ob weitere Bemühungen erforderlich schienen, um den Zeugen EEE zum Erscheinen vor der Strafkammer und zur Aussage über den Inhalt der Besprechung vom 11. Dezember 1984 zu veranlassen. Möglicherweise wären bei richtiger Behandlung des Hilfsbeweisamtrages auch die Fragen der kommissarischen Vernehmung des Zeugen EB und die der Beweiserhebung durch die Vernehmung der beiden weiteren Teilnehmer an

der Besprechung (UA S. 40) dem Gericht in einem anderen

Licht erschienen.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges und tateinheitlichen Subventionsbetruges begegnet auch sach-

lichrechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht begründet den Schuldspruch wegen Betruges u.a. damit, daß die Angeklagten gegenüber den Vertretern der HP-Bank während der Verhandlungen über einen der Dem A@BLuftverwaltungs-GmbH und der DB ! 2 EEE

zu gewährenden Kredit die Existenz des Verpfändungsvertrags vom 30. März 1984 unterdrückt haben (UA S. 32, 33, 58).

In diesem Vertrag hatte der Angeklagte FEB seine Anteile an der Dip "up ED, einer US-Kapitalgesellschaft, und die seines Treuhänders RB an die

AD CB vertreten durch den Flugzeughändler Eiiump , verpfändet. Das war dem Angeklagten Dr. IB bekannt.

Das Urteil enthält keine Feststellungen, daß die Angeklagten im Verlauf der Kreditverhandlungen gefragt worden sind,

Aa

wer die Anteile der als Solidarschuldnerin in die Kreditvergabe einzubeziehenden De Au EEE halte. Aus welchem Grund es für die beabsichtigte Kreditvergabe an

die Gesellschaften "von erheblicher Bedeutung" war, daß

der Angeklagte FM Anteile der US-Kapitalgesellschaft verpfändet hatte, läßt sich aus dem Zusammenhang des Urteils nicht entnehmen. Ebensowenig geben die bisherigen Feststellungen einen Anhalt dafür, daß die Angeklagten bei den Verhandlungen aus Rechtsgründen gehalten waren, dies zu offenbaren. Das gilt um so mehr, weil die HP-Bank im Laufe der Verhandlungen "massiv" auf einen Austritt des Angeklagten FOR aus der Firmengruppe drängte (UA S. 31, 42). Dagegen hatte die Bank ein großes Interesse daran, den Präsidenten der DB up Tui, Haraıc vo, in das Kreditgeschäft einzubeziehen, weil sie sich von

ihm zusätzliche Sicherheitsleistungen für den zu vergebenden Kredit versprach (UA S. 33, 45, 46 Buchstaben e, f£, l).

b) Das Landgericht sieht den Tatbestand des Subventionsbetruges auch deshalb als gegeben an, weil die Angeklagten

in dem Antrag auf Gewährung einer Ausfallbürgschaft durch das Land Berlin über subventionserhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht oder veranlaßt hätten. Es führt aus, daß in dem von dem Zeugen KB erstellten Bürgschaftsamtrag die in dem Originalformular als subventionserheblich bezeichnete Frage Nr. 20, die sich u.a. auf "Rechte Dritter" bezog, aufgrund der Angaben der Angeklagten mit "nein" beantwortet wurde, obwohl hier der Verpfändungsvertrag vom 30. März 1984 bei wahrheitsgemäßer Beantwortung hätte aufgeführt werden müssen (UA S. 37, 38). Nach den bisherigen Feststellungen bestanden "Rechte Dritter" im Zeitpunkt der Antragstellung nur an den von dem Angeklagten TOD verpfändeten Anteilsscheinen der US-Kapitalge-

a

sellschaft, nicht dagegen an der als Kreditnehmerin aufge-

führten DD .@p EB. Da das Landgericht den

Wortlaut der Frage Nr. 20 nicht mitteilt, kann der Senat nicht prüfen, ob die Frage aus anderen Gründen subventions-

erheblich war.

Auf die übrigen Verfahrensrügen und die weiteren Ausführun-

gen zur Sachrüge kommt es mithin nicht an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel