Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 29.09.1987 – 4 StR 453/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 453/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dieter L EEE zus CE. seboren am EEE GE 19465 in SC. ur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1987 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten,
1. auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Land-
gerichts Essen vom 11. Juni 1987,
2. ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 1987 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren,
werden verworfen.
Gründe§
Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 1987 wegen schweren Raubes und wegen schwerer räuberischer Erpressung in jeweils fünf Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist gegen das am 21. April 1987 zugestellte Urteil lief am 21. Mai 1987 ab. Da der Angeklagte die Revision bis zu diesem Zeitpunkt nicht be-
gründet hatte, hat sie das Landgericht Essen durch Be-
schluß vom 11. Juni 1987 als unzulässig verworfen. Diesen dem Verteidiger am 26. Juni 1987 zugestellten und dem Verurteilten am 24. Juni 1987 zugegangenen Beschluß hat der Verurteilte mit Schreiben vom 25. Juni 1987 mit der "Beschwerde" angegriffen. Der Verteidiger des Verurteilten hat mit Schriftsatz vom 8. Jui 1987, der am 10. Juli 1987 beim Landgericht eingegangen ist, beantragt, dem Verurteilten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich hat der Verteidiger die Revision mit der Sachrüge be-
gründet.
Die Anträge sind teils unbegründet, teils unzu-
lässig.
Soweit in dem vom Verurteilten selbst eingelegten Rechtsbehelf der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (8 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) liegt, ist er unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (8 345 Abs. 1 StPO) begründet worden ist.
Soweit in der vom Verurteilten eingelegten Beschwerde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist liegt, ist er unzulässig, weil die versäumte Handlung - die Begründung der Revision - nicht nachgeholt worden ist (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies holt zwar der
vom Verteidiger gestellte Wiedereinsetzungsamtrag nach;
dieser Antrag ist aber nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden (8 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Knoblich Laufhütte Maier
Goydke Jähnke