Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 22.09.1987 – 5 StR 378/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Textilkaufmann Wilfried A EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1947 in Ma.
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
-2- SL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEEEEEER aus EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte zB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht ein Prozeßhindernis und Verletzung förmlichen sowie sachlichen Rechts geltend. Sie hat mit einer Verfahrensrüge
Erfolg.
1. Der Revisionsangriff, das Hauptverfahren habe mangels wirksamer Zulassung der Anklage nicht durchgeführt werden
dürfen, trifft nicht zu.
Allerdings sind die Anklageschrift vom 25. März 1982 und damit der sie ungeändert zulassende Eröffnungsbeschluß
vom 26. Oktober 1982 fehlerbehaftet. Der Anklagesatz nennt als Tatzeit des dem Angeklagten im Falle 1 zur Last g.- legten schweren Raubes bei dessen Bezeichnung gemäß den gesetzlichen Merkmalen den "7. Juni 1981 gegen 21.00 Uhr", bei der konkreten Tatbeschreibung dagegen den "17. Juni 1981 gegen 21.00 Uhr". Welcher dieser nicht alternativ ange-
führten Zeitpunkte gemeint ist, kann dem übrigen Inhalt
der Anklageschrift nicht entnommen werden. Eine ausdrürckliche Klarstellung in der Hauptverhandlung weist das üllein maßgebende Protokoll (BGH NStZ 1984, 133) nicht aus. Der somit nicht behobene Mangel stellt die Umgrenzungsfunktion von Anklage und Zulassungsbeschluß jedoch nicht in Frage. Die dem Angeklagten vorgeworfene Raubtat ist durch die Angaben über Begehungsort, Begehungsweise, Tatopfer und Tatbeute sowie durch ihre zeitliche Zuordnung jedenfalls
in den Juni 1981 individualisiert.
2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen, daß die Strafkammer auf den am letzten Verhandlungstag gestellten Hilfsbeweisamtrag hin keinen Hinweis gegeben hat, sie würde den 17. Juni 1981 als Tattag feststellen. Mit dem Antrag war unter anderem die Vernehmung bestimmter Zeugen darüber begehrt worden, daß sie "am 7. Juni 1981 gegen 21.00 Uhr" am Tatort "keine kriminellen Handlungen ... wahrgenommen" hätten. Da sich diese Beweisbehauptung eindeutig auf den 7. Juni 1981 bezog, das Gericht aber den 17. Juni 1981 als Tattag ins Auge faßte, war hierzu ein klarstellender Hinweis geboten. Er wurde nicht dadurch entbehrlich, daß die Strafkammer bei der Ablehnung des Hilfsamtrags erst in den Urteilsgründen die Beweisbehauptung auf den 17. Juni 1981 bezog. Es ist nicht auszuschließen, daß sich der Angeklagte auf einen Hinweis in der Hauptverhandlung anders als geschehen hätte verteidigen kön::en.
Auf dem Unterlassen des Hinweises können deshalb der Schuld-
spruch im Urteilsfall 1 und wegen des engen sachlichen Zusammenhangs auch der im Falle 2 beruhen. Das nötigt
zur Aufhebung des Urteils insgesamt. 3. Auf die Aufklärungsrüge kommt es hiernach nicht an.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu
verwerfen.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel