Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 18.09.1987 – 2 StR 430/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AFFE
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 430/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael Peter FE u, in der Bundesrepublik
Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am (EEE 1952 in BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs
AFE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1987 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der
in seiner Antragsschrift vom 12. August 1987 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
WIV
"Die Revision des Angeklagten ist wirksam zurückgenommen worden.
Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten eingelegte Revision hat dessen am 26. Juni 1986 dazu bevollmächtigter Wahlverteidiger (Bd. 57 Bl. 51 der Akten) mit Schreiben vom 21. November 1986 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 27. November 1986 hat der Angeklagte dem Landgericht zusätzlich mitgeteilt, daß mit der Zurücknahme der Revision durch den Wahlverteidiger auch die Revision des Pflichtverteidigers von ihm, dem Angeklag-
ten, zurückgenommen worden sei.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1986 hat der Wahlverteidiger beantragt, die Akten dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da die Rücknahme der Revision wegen Täuschung durch den Dezernenten der Staatsanwaltschaft unwirksam sei. Diese Täuschung sieht der Wahlverteidiger darin, daß ihm der Dezernent der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt zugesagt habe, der Angeklagte könne nach Rücknahme der Revision innerhalb einer Woche im offenen Vollzug sein. Die Zusage sei nicht eingehalten worden. Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH NStZ 1986, 278 m.Nachw.). Ob von diesem Grundsatz für den Fall eine Ausnahme zu machen ist, daß der Angeklagte aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft bewirkten Täuschung das Rechtsmittel zurückgenommen hat, braucht nicht entschieden zu werden, weil
der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht getäuscht worden ist. Das ergibt sich klar aus der dienstlichen Erklärung des Dezernenten der Staatsanwaltschaft, der die bezeichnete Zusage gegeben haben soll."
Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer