Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 15.09.1987 – 5 StR 375/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Malermeister Wilhelm. B GEB seborener U aus Bad ro, geboren am GEM 1931 in worum’ «au,

wegen schwerer Brandstiftung

4F

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 1987 wird verworfen. Die Kosten der Revison und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse

auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat mit der Rüge Verletzung sachlichen Strafrechts

keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; sie ist namentlich frei von Lücken und Verstößen gegen Denkgesetze und ist auch nicht

auf einen zu Unrecht als zwingend erachteten Erfahrungssatz gestützt worden. Die Äußerung der Ehefrau nötigte nicht zu der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Annahme, machte auch nicht entsprechende ausdrückliche Erwägungen erforderlich; es liegt auf der Hand, daß sie sich auch auf eine gemeinsam mit dem Ehemann erwogene theoretische Möglichkeit bezogen haben konnte. Die Lüge der Ehefrau läßt sich ohne weiteres auch

aus dem Bestreben erklären, einen ungerechtfertigten

-4- HF

Verdacht zu entkräften. Diese Erwägung würde auch gelten, wenn der Angeklagte. das Gespräch mit Dr. HB insgesamt in Abrede genommen haben sollte; ob das

der Fall gewesen war oder der Angeklagte sich nur

auf eine mißverstandene Äußerung berufen hatte, mußte deshalb nicht mitgeteilt werden. Die von dem Angeklagten dem Zeugen Dr. Hgiß geschilderte Brandlegungsmethode war für den von der Anklage angenommenen Brandverlauf bei jeder brennbaren Flüssigkeit untauglich gewesen

(UA S. 7). Die von dem Sachverständigen beschriebene Vorkehrung war zwar nur eine besondere Einzelheit gewesen, diese war aber so markant, daß die Annahme, sie sei - weil besonders interessamt - auch bei einer Kurzschilderung kaum unerwähnt geblieben, keines-

wegs fernliegend war. Daß der Angeklagte in seiner Schilderung sofort so unterbrochen worden war, daß

er möglicherweise deshalb zu der Erwähnung dieser markanten Einzelheit nicht mehr kommen konnte, läßt

sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe

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nicht herleiten. Das, was der Zeuge Dr. HB zu dem Gespräch bekundet hatte,.mußte nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben werden, die festgestellten

maßgeblichen Punkte sind ausreichend." Dem stimmt der Senat zu.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte