Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 09.09.1987 – 4 StR 399/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 399/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ralf R EEE aus Lip. dort geboren am ER WE 13960,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. September 1987 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. April 1987 wird der Urteilsausspruch, soweit dieser ihn be-
trifft, wie folgt ergänzt und neu gefaßt:
"Der Angeklagte Ralf RB wird wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; im
übrigen wird er freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse insoweit auferlegt, als der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit
er verurteilt worden ist."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat ergänzt jedoch den Urteilsausspruch, weil die Strafkammer
es versehentlich unterlassen hat, den Angeklagten im
Fall 15 der Anklage vom 13. November 1986 (Fall 13 der Feststellungen des Urteils), freizusprechen, und berichtigt seinen Wortlaut, weil die Kennzeichnung der dem Angeklagten zur Last zu legenden Diebstahlstaten mit erläuternden Zusätzen ("wegen schweren Diebstahls, wegen versuchten schweren Diebstahls") nicht in den Tenor gehört.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke