Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 25.08.1987 – 5 StR 212/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 212/87 42
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Landschaftsgärtner Helmut G (mm .
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 135 in S EEE ,
zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revison des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. November 1986 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
-Von Rechts wegen-
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in 14 Fällen sowie wegen Diebstahls in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
l. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Juli 1987 offensichtlich unbegründet.
2. Auch der Strafausspruch hält entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung
von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die-
se Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur
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möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (Beschluß des Großen Strafsenats vom
10. April 1987 - GSSt 1/86 -, zur Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt). Rechtsfehler dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat die verhältnismäßig hohe, bei dem Umfang der von dem Angeklagten serienmäßig begangenen Diebstähle aber vertretbare Gesamtfreiheitsstrafe unter Beachtung der in 5 46 StGB angeführten Grundsätze
und unter Anführung der für ihn bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte begründet. Die Strafzumessungserwägungen sind zwar verhältnismäßig kurz und führen nur einige wenige schärfende und mildernde Umstände an, ermöglichen dem
Senat jedoch die Prüfung, ob die verhängte Gesamtstrafe
ein gerechter Schuldausgleich ist. Daß der Angeklagte "häufig nur geringfügige Dinge gestohlen" hat, "obwohl
sich erheblich wertvollere Dinge in der Laube befanden"
(UA S. 30), hat der Tatrichter mit dem Hinweis auf den “geringen Wert der Beute" mildernd berücksichtigt (UA
S. 31). Aus dieser Wendung der Urteilsgründe kann nicht gefolgert werden, daß es dem Beschwerdeführer offenbar
von vornherein im jeweiligen Einzelfall nur um die Wegnahme geringwertiger Sachen ging und seine "kriminelle Energie" deshalb weniger schwer zu beurteilen sei. Daß der Angek.agte häufig nur geringwertige Gegenstände gestohlen hat, kann daran liegen, daß er die wertvolleren nicht gefunden,
sie nicht gebraucht oder sie aus anderen Gründen nicht
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entwendet hat. Rechtsfehler, die eine Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen könnten, ergeben sich daraus nicht. Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel