Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 13.08.1987 – 1 StR 358/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 358/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ralf S EA 2.5 Yan N geboren am MB 1963 in ve,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
2 - 95
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu I 1 und III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1987
l. dahin abgeändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unbefugtem Erwerb, Führen und Bearbeiten und mit unbefugter Einfuhr von Schußwaffen sowie mit unbefugtem Erwerb von Munition schuldig ist;
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht unterstellt zu Gunsten des Angeklagten, er habe die am 19. Juni 1986 bei ihm gefundenen Waffen nebst Munition erst kurz zuvor erworben; das hält es ihm bei der Strafzumessung zu Gute. Indes gebietet der Zweifelssatz, davon auszugehen, daß der Angeklagte diese Waffen nebst Munition schon vor dem Überfall vom 13. Februar 1987 erworben hatte, zu
einer Zeit also, da er auch die zu dieser Tat benutzte Schrot-
flinte besaß. Bei einer solchen Fallgestaltung - die im Urteil nicht erwogen wird - stehen sämtliche Taten in Tateinheit, was
nach Lage der Dinge für den Angeklagten günstiger ist.
Der Senat ändert den Schuldspruch und hebt den gesamten Strafausspruch auf, da nicht fern liegt, daß die nunmehr zu verhängende Strafe milder sein wird als die im angefochtenen Urteil auf 7 Jahre 6 Monate bemessene Gesamtstrafe. Die Ein-
ziehungsanordnung bleibt bestehen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Daß die Strafkammer irrtümlich von S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nicht von Nr. 2 dieser Vorschrift ausgeht, hat sich nicht ausgewirkt; die Kammer hebt zu Gunsten
des Angeklagten hervor, daß die Waffe nicht geladen war.
Schauenburg Ulsamer Foth Schimansky v. Gerlach