Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 13.08.1987 – 1 StR 300/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 300/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Uwe Pe aus Tom, dort geboren am CEREE 19:2,
wegen Betrugs
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AD
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 4 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhö-
rung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 einstimmig
beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
wird die Strafverfolgung gegen den Angeklagten PD auf den ab Mitte Mai 1981 begangenen Betrug (Nr. III 2 der Gründe
des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 1986) beschränkt ($S 154 a StPO).
. Auf die Revision dieses Angeklagten wird
das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben ($S 349 Abs. 4 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten
des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen (s 349 Abs. 2 StPO).
Gründe§
Im Hinblick auf die Beschränkung der Strafverfolgung muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Denn obwohl der Schuldvorwurf, der den Angeklagten wegen des ab Mitte Mai 1981 gezeigten betrügerischen Verhaltens trifft, vom Landgericht - im Vergleich zur restlichen Tat - zutreffend als wesentlich schwerer eingestuft wurde, ist im Hinblick auf die immerhin beträchtliche Höhe des nicht mehr zu berücksichtigenden Schadensbetrags eine Minderung der Strafe nicht auszuschließen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Schauenburg Ulsamer Foth Schimansky v. Gerlach