Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 11.08.1987 – 1 StR 176/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Alfred S EHE aus KG, geboren am EEE :>:: :- "gg,
wegen Bestechung u.a.
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BA/
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung,
Bundesanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22. Oktober 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Statskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit der allgemein erhobenen Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht das Tatgeschehen als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat; nach ihrer Auffassung hätten alle Einzelakte als selbständige Taten bewertet werden müssen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten seien Teilakte einer fortgesetzten Handlung, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie bewegt sich noch im Rahmen der Mindestanforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfüllt sein müssen, um von einem Fortsetzungszusammenhang ausgehen zu dürfen. Dabei kann offen bleiben, ob der Gesamtvorsatz hinsichtlich der
Untreuehandlungen für sämtliche Einzelakte bestimmt genug war, obwohl nicht von vornherein feststand, welchen Konkursmassen die dem mitangeklagten Rechtspfleger zuzuwendenden Vermögenswerte jeweils entnommen werden sollten. Da jede einzelne Untreuehandlung mit einer Bestechung zusammenfiel, stehen beide Delikte jeweils in Tateinheit. Es genügt also, daß Fortsetzungszusammenhang für alle Teilakte der Bestechung rechtsfehlerfrei bejaht worden ist (BGHSt 3, 165, 166).
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte spätestens seit dem 18. April 1984 entschlossen, immer dann, wenn der mitangeklagte Rechtspfleger mit materiellen Forderungen an ihn herantrat, diese durch Entnahme von Vermögenswerten aus Konkursmassen zu erfüllen, um seine künftige Bestellung als Konkursverwalter nicht zu gefährden und die großzügige Gewährung von Vorschüssen nach § 85 Abs. 1 KO zu erreichen (UA S. 18, 52). Insoweit bestand zwischen ihnen beiden eine zumindest stillschweigende Übereinkunft (UA S. 18). In der Folgezeit bis 22. August 1985 wendete der Angeklagte dem Rechtspfleger auf dessen Verlangen in 14 Einzelfällen überwiegend direkt oder durch Bezahlung von Rechnungen Geldbeträge, vereinzelt auch Sachwerte (Pkw, Anhänger, Einrichtungsgegenstände aus laufender Produktion)
zu.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, bei dem Angeklagten habe kein Gesamtvorsatz im Rechtssinne, sondern nicht mehr als die allgemeine Bereitschaft zur Erfüllung der Wünsche des Mitangeklagten zum Nachteil der verwalteten Konkursmassen vorgelegen, ohne daß die Einzeltaten in ihrer
zeitlichen Abfolge oder Begehungsart hinreichend umrissen gewesen seien. Sie geht damit von einem zu engen Begriff des
Gesamtvorsatzes aus.
Richtig ist, daß eine allgemeine, in ihren Einzelheiten noch unbestimmte Tatbereitschaft die Merkmale des Gesamtvorsatzes nicht erfüllt (BGHSt 12, 148, 155; BGH NStZ 1986, 408 m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, daß die Taten in allen Einzelheiten vorausgeplant sein müßten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es, daß der Gesamtvorsatz die Einzelakte insoweit vorweg umfaßt, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, zeit und ungefähre Begehung in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7; BGH NStZ 1986, 408). Dabei wird je nach der Art des geschützten Rechtsguts dem einen oder anderen Gesichtspunkt unterschiedliches Gewicht zukommen (BGHSt 12, 148, 155). Im vorliegenden Fall stand die Person des zu Bestechenden fest. Die einheitliche Unrechtsvereinbarung zwischen ihm und dem Angeklagten gab den Einzelakten den gemeinsamen Rahmen und konkretisierte weitgehend den Tatplan (vgl. für Wettbewerbsabsprachen BGHSt 12, 148, 155 f.). Der Ort, an dem die einzelnen Bestechungshandlungen ausgeführt werden sollten, fiel mit dem Wirkungsbereich der Partner dieser Vereinbarung zusammen; er hatte im übrigen keine die Taten individualisierende Bedeutung. Daß der Zeitpunkt für die einzelnen Bestechungshandlungen von entsprechenden Wünschen des zu Bestechenden abhing, schließt die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat es insoweit stets als ausreichend angesehen, daß der Täter die Absicht hat, dasselbe Rechtsgut auf dieselbe Art und Weise in engem zeitlichen Zusammenhang immer wieder zu verletzen (BGHSt 12,
148, 156; 26, 4, 7 £.; BGH, Urt. vom 29. April 1986
- 1 StR 105/86 - bei Holtz MDR 1986, 793). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die 14 Einzelakte erstrecken sich ohne größere Pausen ziemlich gleichmäßig über den Zeitraum von
16 Monaten. Sie beruhen auf dem einheitlichen Entschluß des Angeklagten, den erwarteten Wünschen des Mitangeklagten im Interesse einer Betrauung mit Konkursverfahren und großzügiger Vorschußgewährung auf die Vergütung nachzugeben. Die notwendige Gleichartigkeit der Begehungsweise (BGHSt 26, 4, 8; BGH MDR 1986, 1039) wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß je nach den Wünschen des Betroffenen Schecks gegeben, Überweisungen vorgenommen oder Sachwerte zugewendet wurden. In allen Fällen wurden Vermögensvorteile gewährt. Die dabei gewählten Modalitäten unterscheiden sich nicht so gravierend, daß die nicht von einem einheitlichen Gesamtvorsatz umfaßt
werden könnten.
Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen Rechtsfehler nicht ergeben hat, ist die Revision insgesamt
unbegründet.
Schauenburg Ulsamer Foth
Schimansky v. Gerlach