Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 05.08.1987 – 2 StR 322/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AR BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR _ 322/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Joset TEE aus KB, dort geboren am REED
1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
WIV
ALb
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEM a u
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte RB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ALL
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. j
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten sowie vollendeten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Beweiswürdigung ist rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht hat die Überzeugung von der Mittäter-
schaft des Angeklagten in beiden Fällen allein auf Grund der Bekundungen des Zeugen Hain und des Gutachtens des Sachverstän-
digen Prof. Dr. Glatzel über die Aussagetüchtigkeit des Zeugen gewonnen. In dem Urteil wird unter anderem ausgeführt, zwar sei der erheblich vorbestrafte Zeuge zwischen 1959 und 1963 zeitweilig in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen; auch habe er zu "verschiedenen Randgeschehen, die mit den beiden angeklagten Taten nicht in unmittelbarem Sachzusammenhang stehen", die Unwahrheit gesagt. Dennoch sei er sowohl aussagetüchtig als auch - soweit seine Bekundungen das "Kerngeschehen" der beiden Taten betreffen würden - glaubwürdig. Er habe in diesem Umfang vor der Strafkammer ebenso wie schon im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten stets gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben gemacht und dabei zu erkennen gegeben, daß seine Tatbeteiligung sowie die des Angeklagten "eigenerlebt" seien. Zur Überzeugung von der Richtigkeit seiner Bekundungen sei sie, die Strafkammer, ferner auf Grund seines subjektiven Aussageverhaltens gelangt. Seine Schilderung des in DO Verübten Einbruchsdiebstahls finde "aussagekräftige objektive Bezüge in dem übrigen Beweisergebnis". Daß er wegen des Ende der 60er Jahre verübten Selbstmordes seines früheren Freundes HB der möglicherweise aufgrund eines "Verrats" des Angeklagten inhaftiert worden sei, noch heute einen unversöhnlichen Haß sowie Rache gegen den Angeklagten hegen und ihn deshalb zu Unrecht belasten könnte, sei auszuschließen.
a) Die Strafkammer hat die Bedeutung einzelner von ihr dem "Randgeschehen" zugeordneter Umstände für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu den beiden Taten verkannt. Das gilt einmal für seine unrichtigen Bekundungen über den Aufenthalt des Angeklagten in EB
EEE aıı Nachmittag vor dem in der folgenden Nacht dort verübten Einbruchsdiebstahl. Ferner gehören zu den betref- £enden Umständen die wahrheitswidrige Aussage über den Ort, an dem die in diesem Fall erlangte Beute geteilt worden sein soll, sowie die unzutreffende Angabe, der Angeklagte sei am Morgen (Freitag) nach dieser Tat seiner Meldepflicht bei der Polizei in x@lBnachgekommen, während er dies sonst an jedem wochenende in den Abendstunden getan habe. Ersichtlich wollte der Zeuge damit zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe sich auf diese Weise ein Alibi verschaffen wollen. Diese Behauptungen 'des Zeugen hatten unmittelbaren Bezug zu dem Fall PUEEEEEEEED. Das Landgericht hätte deshalb im Urteil darlegen müssen, warum ihnen - im Gegensatz zu den Bekundungen des Zeugen zum "Kerngeschehen" - keinerlei Bedeutung beizumessen ist.
bp) Die Strafkammer hat aus ihrem Eindruck von dem "gigenerlebnis" des Zeugen auf die Richtigkeit seiner Schilderung über die Tatbeteiligung des Angeklagten geschlossen. Dabei wird von ihr aber nicht dargetan, inwiefern diesem "Eigenerlebnis" Beweiswert nicht nur für seine eigene Täterschaft, sondern auch für die des Angeklagten zukommt.
c) Vor allem gibt das Urteil Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter bei der Beweiswürdigung die vom Zeugen ausgesprochenen Falschbelastungen unberücksichtigt gelassen hat. Obwohl er wahrheitswidrig angegeben hatte, er habe seine gesamte Sachkunde für das Einbrechen durch den Angeklagten erhalten und sei allein von diesem zum Begehen von Diebstählen verleitet oder angehalten worden, auch hätten sie gemeinsam in ve einen Einbruchsversuch unter-
nommen, setzt sich die Strafkammer nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, ob diese falschen Vorwürfe dafür sprechen könnten, daß er den Angeklagten auch in Bezug auf die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildenden Taten zu Unrecht belastet hat.
d) Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht als wahr unterstellten falschen Aussagen des Zeugen (in etwa 28 Punkten) hätte im Urteil nicht unerörtert bleiben dürfen, ob der Zeuge zu Falschaussagen neigt.
2. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer darauf eingehen müssen (vgl. hierzu BGH NJW 1961, 2069), daß er in den Hauptverhandlungen vom 6. August und 21. November 1986 die Verteidigerin zu Unrecht bezichtigt hatte, sie habe ihm während seiner Zeugenvernehmung in einem anderen Strafverfahren zugeflüstert, sie werde ihn in die Heil- und Pflegeanstalt bringen, wenn er aussage.
ALS
3. Da das Urteil jedenfalls wegen dieser Mängel nicht aufrechterhalten werden kann, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Revisionsvorbringen.
Herdegen Meyer Maier Theune Niemöller