Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 30.07.1987 – 2 StR 332/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Antonios S EEE aus ve, geboren am EEE 1962 in AMEEED (Griechenland),
wegen schweren Raubes
ALH
A
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und verschiedene, bei der Tat benutzte Gegenstände eingezogen.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da schon die Sachrüge durchgreift. Die Verurteilung des Angeklagten
wegen vollendeter Tat wird von den Feststellungen nicht
getragen.
Hiernach gehörte der Angeklagte zu einer Gruppe von drei maskierten Tätern, die in die Lagerräume des Pelzgeschäfts eindrangen und den dort anwesenden Lagerarbeiter überwältigten. Während sich zwei der Täter in die übrigen Lagerräume begaben, blieb der dritte Täter bei dem Lagerarbeiter, dem inzwischen Fesseln angelegt und die Augen verbunden worden waren. Der dritte Täter zwang den Lagerarbeiter mit der zweimaligen Drohung, ihn andernfalls zu töten, sich sein Geld (etwa 410 DM) aus den Hosentaschen nehmen zu lassen. Später verließen alle drei Täter die Lagerräume unter Zurücklassung zweier mit Nerzfellen gefüllter Plastiksäcke, an deren Abtransport sie - davon geht die Strafkammer aus - dadurch gehindert worden waren, daß jemand von außen an der von ihnen verschlossenen Eingangstür gerüttelt hatte.
Nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" muß unterstellt werden, daß der Angeklagte nicht derjenige Täter war, der dem Lagerarbeiter das Geld wegnahm. Dann aber bietet der festgestellte Sachverhalt keine hinlängliche Grundlage dafür, dem Angeklagten die Geldwegnahme als Mittäter zuzurechnen. Das wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der gemeinsame Tatplan die Beraubung des Lagerarbeiters von vornherein mitumfaßt hätte oder während des Aufenthalts der drei Täter am Tatort unter Beteiligung des Angeklagten hierauf erstreckt worden wäre. Das hat die Strafkammer indessen nicht festgestellt. Daher ist nicht ausgeschlossen,
daß der den Lagerarbeiter bewachende Täter ihm das Geld wegnahm, ohne daß seine Komplizen dies bemerkten, und daß er diese Beute vor ihnen verheimlichte, um sie nicht teilen zu müssen, sondern in voller Höhe für sich behalten zu können.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich hierzu noch Feststellungen treffen lassen; er beschränkt deshalb den Schuldspruch nicht auf den verbleibenden Vorwurf des versuchten schweren Raubes, sondern verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
Herdegen Müller Maier Theune Niemöller