Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.07.1987 – 3 StR 201/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHORF
3 StR 201/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Arnold ME aus Vom, dort geboren am
GE 10:0,
wegen Betrugs
H
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
17. Juli 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten MOoO3 5) wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die-
ser Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten MO] wegen Betrugs zum Nachteil seiner Kfz-Haftpflichtversicherung beruht auf
einer nicht tragfähigen Beweisgrundlage.
Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer festgestellt, daß der Mitangeklagte DB bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Angeklagten DV ) einen bereits bei dem Voreigentümer RD entstandenen "Altschaden" geltend gemacht hat. Das Einverständnis des Angeklagten “> mit der überhöhten Schadensabrechnung folgert die Strafkammer daraus, daß DV ) "selbst eine Schadensanzeige an die Haftpflichtversicherung gerichtet hat" und "es sich bei beiden Angeklagten um Kraftfahrzeughändler handelt" (UA S. 20). Die Strafkammer hat weder festgestellt, daß der Unfall, bei dem der geltend gemachte Schaden
entstanden sein soll, nicht stattgefunden hat, noch, daß sich beide Angeklagte vor dem Unfall kannten. Sie hat
auch nicht dargelegt, welchen Inhalt die Schadensanzeige des Angeklagten MB gehabt hat. Unter diesen Umständen läßt sich die bestreitende Einlassung des Angeklagten “ nicht mit den von der Strafkammer angeführten beiden Tatsachen widerlegen. Denn eine Schadensanzeige des Angeklagten “BD an seine eigene Versicherung wegen des von ihm verursachten Auffahrunfalls ist auch dann erklärlich, wenn er die überhöhte Schadensabrechnung des Mitangeklagten DD nicht gekannt hat. Ihr käme Indizfunktion für ein betrügerisches Verhalten nur zu, wenn
der insoweit sachverständige Angeklagte den neuen Unfallschaden in einem nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht gerechtfertigten Ausmaß beschrieben hätte. Daß der bisher unbestrafte Angeklagte Kraftfahrzeughändler ist, kann unter den festgestellten Umständen kein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken mit dem ihm bisher unbekannten Mitangeklagten Di sein.
Schmidt Gribbohm Ruß Kutzer Detter