Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 15.07.1987 – 2 StR 311/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 311/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Armin Horst Hans B ] geborener CB,

ohne festen Wohnsitz, geboren am CE 1964 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

2 - VE:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1987 gemäß 5 349 Abs. 2 bis 4 Stpo beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten Backhaus wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 1987, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Zeugin KB und über. die aus dieser Einzelstrafe und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Februar 1986 - 701 Cs 1400 Js 68/86 - gebildete. Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

37 07

Das Landgericht hat den Angeklagten BEE "des gemeinschaftlichen Raubes sowie des versuchten gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung” schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten und einer Woche sowie unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, auf die Sachrüge müssen der Schuldspruch geändert und die Strafaussprüche teilweise aufgehoben werden.

Im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat am 22. Dezember 1985 zum Nachteil der Zeugin KGB ist der Angeklagte des versuchten, nicht des vollendeten Raubes schuldig. Nach den

Feststellungen wollte der Angeklagte dadurch "schnell zu Geld kommen", daß einer älteren Frau die Handtasche entrissen wurde (UA S. 30). "Entgegen den Erwartungen des Angeklagten und der Zeuginnen FO enthielt die erbeutete Tasche der Zeugin KW allerdings kein Bargeld; vorhanden waren lediglich ein Regenschirm sowie ein Rosenkranz" (UA 5. 31). Auf deren Zueignung war die Wegnahme nicht gerichtet (BGH bei Dallinger MDR 75, 22; Strafverteidiger 83, 460; Beschluß vom 31. Oktober 1986 - 3 StR 470/86). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern, da

sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des versuchten anstelle des vollendeten Raubes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Zeugin KW nach sich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei richtiger rechtlicher Würdigung eine andere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Aus diesem Grund kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe, die aus dieser Einzelstrafe und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Februar 1986 gebildet worden ist, nicht bestehen bleiben.

Herdegen Müller Meyer Theune Gollwitzer