Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 07.07.1987 – 5 StR 247/87

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Baumaschinisten Manfred M WE :u: su geboren am ER 1552 in rg,

wegen Diebstahls u.a.

- 2 - 23

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juli 1987 nach S 349 Abs. 2, 4 StPO - einstimmig - beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1987

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl in fünf Fällen, der Beihilfe zur Unterschlagung, der Begünstigung, der unerlaubten Lagerung von Kriegsmaterial und der Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von

Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen 5 und 11 der Urteilsgründe (UA S. 14, 22) und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Zur erneuten Bestimmung der Einzelstrafen in den Fällen 5 und 11 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über

die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

-3- 33

Der Schuldspruch ist in zulässiger Form nur in den Fällen

5 und 11 der Urteilsgründe angefochten worden. Er ist

in diesen Fällen dahin abzuändern, daß der Angeklagte

nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist; denn der Angeklagte wollte nach den Feststellungen die weggenommenen Sachen nicht sich, sondern seinem Arbeitgeber Hilmar I] zueignen. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl nicht anders hätte verteidigen können, entscheidet der Senat in der Sache selbst; er faßt den Schuldspruch insgesamt neu. Mit den Einzelstrafen in den Fällen

5 und 11 der Urteilsgründe war die Gesamtstrafe aufzuheben.

Soweit sich die Revision gegen die Bemessung der übrigen Einzelstrafen wendet, ist sie unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki