Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 30.06.1987 – 4 StR 305/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

4_ StR 305/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernhard S m aus ME, Keboren am GEB 195° in rom,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bemängelt zwar vergeblich das Fehlen von Feststellungen in dem Urteil darüber, ob ein Strafantrag gestellt ist. Diese Frage hat der Senat - grundsätzlich ohne Bindung an das tatrichterliche Urteil - von sich aus zu prüfen; hier ist ein Strafantrag wirksam gestellt (Bl. 46 d. A.). Das Rechtsmittel dringt jedoch mit der Sachbeschwerde durch, weil das Landgericht nicht erkennen läßt, ob es sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten die erforderliche richterliche Überzeugung verschafft hat.

Der Angeklagte ist intellektuell minderbegabt, er wurde aus der 6. Volksschulklasse mit dem Leistungsstand der 4. Volksschulklasse entlassen. Mit sechs Jahren hatte er einen schweren Unfall mit Gehirnerschütterung erlitten, welcher die Zurückstellung der Einschulung um ein Jahr bewirkt hatte. Im Alter von achtzehn Jahren erlitt er ferner einen schweren Verkehrsunfall; wegen einer Gehirnquetschung wurde er damals über einen Monat lang stationär behandelt (UA 4). Diese Umstände erforderten eine Auseinandersetzung des Landgerichts damit, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten allgemein beeinträchtigt ist und welche Auswirkungen ein solcher Zustand auf die im Tatzeitpunkt alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hatte. Solche Erörterungen fehlen. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Daß das Landgericht in der Hauptverhandlung einen psychiatrischen Sachverständigen angehört hat, wie der Senat aus den auf die Verfahrensrüge ihm zugänglichen Akten feststellen kann, beseitigt den Aufhebungsgrund nicht. Mangels der erforderlichen Darlegungen im Urteil vermag der Senat nicht zu prüfen, worauf sich das Gutachten des Sachverständigen erstreckt hat, welche Schlußfolgerungen das Gericht daraus gezogen hat und ob diese zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben.

Der Senat hebt auch die Feststellungen zum äußeren Hergang der Tat auf. Dies wird dem neuen Tatrichter Gelegenheit geben, eindeutig zu der Frage des Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch Stellung zu nehmen. Nach den bisherigen Feststellungen gelangte der Angeklagte entweder infolge der Abwehrbewegungen des Tatopfers nicht zum Geschlechtsverkehr oder weil er sich durch ein Geräusch in der Wohnung gestört fühlte (UA 12). Daß die Störung ein freiwilliges Abstandnehmen von der weiteren Tatbestands-

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verwirklichung ausschloß, versteht sich nicht von selbst, denn der Angeklagte zwang die geschädigte Frau im An-

schluß an den Vergewaltigungsversuch, noch in der Wohnung, zum Mundverkehr.

Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner