Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 22.06.1987 – 4 StR 239/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 239/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter Thomas B EEE aus CB. dort
geboren am EEE 1957, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 1987 in den Aussprüchen über die Gesamt-
strafen mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Ill. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung der "Verurteilung" durch das Schöffengericht Bielefeld vom 20. Dezember 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen Betrugs in fünfundzwanzig Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet, ist sie unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO. Dagegen können die Gesamt-
strafaussprüche keinen Bestand haben:
Das Landgericht hätte mit der durch Urteil des Schöffengerichts Bielefeld vom 20. Dezember 1984 verhängten Strafe keine Gesamtstrafe bilden dürfen. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat war am 24. September 1982 begangen worden. Der Tatzeitpunkt lag daher vor der Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld vom 13. Januar 1984 (hierbei handelt es sich ersichtlich um das auf Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Bielefeld vom 18. August 1983 ergangene Urteil, Az. 9 Ns 10 Ls 12 Js 836/84). Dieses Urteil bildete eine Zäsur mit der Folge, daß mit der hier wegen eines fortgesetzt in der Zeit vom 29. November bis 10. Dezember 1984 begangenen Betrugs und der durch das Schöffengericht Bielefeld am 20. Dezember 1984 verhängten Strafe keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden durfte (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. 8 55 Rdn. 5), es vielmehr bei der durch das Schöffengericht Bielefeld am 20. Dezember 1984 festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, in die die durch das Landgericht Bielefeld ausgesprochenen Einzelstrafen einbe-
zogen worden waren, verbleiben mußte.
Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung schon deshalb beschwert, weil das Schöffengericht Bielefeld die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt hatte und die Strafkammer hier keine eindeutigen Feststellungen getroffen hat, ob die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist (UA 5). Der neu entscheidende Tatrichter wird aus den in diesem Verfahren verhängten sechsundzwanzig Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben, die allerdings höchstens drei Jahre und zehn Monate betragen darf, damit der Angeklagte nicht
des durch die fehlerhaften Gesamtstrafenbildungen erhaltenen
Vorteils (die Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sowie von einem Jahr und sechs Monaten und die verbliebene Gesamtfreiheitsstrafe des Landgerichts Bielefeld von einem Jahr ergeben eine Summe von fünf Jahren und sechs Monaten, von der nunmehr die bestehenbleibende Gesamtfreiheitsstrafe des Schöffengerichts Bielefeld
vom 20. Dezember 1984 von einem Jahr und acht Monaten abzuziehen ist) verlustig geht (8 358 Abs. 2 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, daß gegen den Angeklagten auf eine unter drei Jahren und zehn Monaten liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden wird, so daß der Angeklagte auch aus diesem Grunde durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist.
Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner