Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 11.06.1987 – 4 StR 207/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Mehmet _B aus OB, seboren am GE 1955 in I (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
wI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1987 an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Jähnke Niemöller Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. (EEE au: EEE
als Verteidiger,
Asim CU aus Om
als Nebenkläger,
Rechtsanwalt MED =u: MEERE
als Nebenkläger-Vertreter,
Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. Januar 1987 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensbeschwerde Er-
folg.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Verteidigers, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zum Ziele hatte, in der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, eine Begutachtung sei nicht erforderlich. Einen
solchen Grund für die Ablehnung eines Antrags, einen Sachverständigen zu vernehmen, enthält das Gesetz nicht (§ 244 Abs. 3, 4 StPO). Auf der fehlerhaften Entscheidung beruht das Urteil. Es ist daher aufzuheben.
Die Verfahrensweise des Landgerichts wäre auch zu bemängeln, wenn es mit seiner Ablehnung des Beweisamtrags zum Ausdruck bringen wollte, daß es selbst die erforderliche Sachkunde besitze (§ 244 Abs. 4 StPO). Die dem Ablehnungsbeschluß beigefügte Erläuterung weist aus, daß es die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderliche Sachkunde im vorliegenden Fall nicht hatte.
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte am 24. Juni 1986 seine Ehefrau mit 21 Messerstichen. In der Ehe war es dadurch zu Schwierigkeiten gekommen, daß sie sich nicht in sein von türkischen Vorstellungen geprägtes Rollenbild einfügte. Insbesondere mißbilligte sie seinen Alkoholgenuß und pflegte ihn deswegen nachhaltig vor türkischen Männern zu beschimpfen. Er entschuldigte sich dann jeweils für das Verhalten seiner Frau und beschwichtigte sie (UA 6). In dieser Weise verlief auch der Tatabend. Erstmals verwehrte die Getötete dem Angeklagten aber bei seiner Rückkehr aus der Gastwirtschaft auch den Zutritt zur ehelichen Wohnung. Er mußte einen Nachbarn bemühen, um in das Haus zu gelangen, und wurde in die Wohnung erst auf Bitten und Flehen eingelassen (UA 9). Nach der unmittelbar anschließend verübten Tat lief der Angeklagte blutbeschmiert und mit dem Tatmesser in der Hand zur Polizei. Er hat sich
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eingelassen, an den eigentlichen Tathergang keine Erinnerung
zu haben.
Der Verteidiger hatte geltend gemacht, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei infolge eines hochgradigen Affekts im Zusammenwirken mit alkoholischer Beeinträchtigung ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen. Das Landgericht hat erklärt, es vermöge der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslosigkeit keinen Glauben zu schenken, weil er die Geschehnisse vor und nach der Tat genau und klar geschildert habe. Ersichtlich deshalb sah es keinen Anlaß zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit.
Dies steht nicht in Einklang mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft. Danach wird überwiegend angenonmmen, daß eine nachgewiesene Erinnerungslosigkeit - allein oder zusammen mit anderen Merkmalen - ein Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung sei (Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II [1974]
S. 112; vgl. aber auch Rasch NJW 1980, 1309, 1312). Für eine solche Diagnose bedeutsam sind dabei jedoch nicht Erinnerungsverluste, welche die Vorgeschichte der Tat oder das Nachtatverhalten umfassen; Kennzeichen möglicher affektbedingter Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit sind vielmehr eine zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücke oder inselhaft erhalten gebliebene Erinnerungsreste (Langelüddeke/ Bresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. [1976] S. 259; Mende in Venzlaff Psychiatrische Begutachtung [1986]
S. 323 f; s. ferner Rasch Forensische Psychiatrie [1986]
Ss. 210 £ff). Sind im Gedächtnis des Angeklagten die unmittelbar zur Tat hinführenden und die sich anschließenden Vorgänge haften geblieben und ist die Lücke nur auf das eigentliche Tötungsgeschehen begrenzt, kann dies somit - entgegen der Auffassung des Landgerichts - Ausdruck eines affekttypischen Erinnerungsverlusts sein. Die Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge ist schwierig. Sie setzte hier um so mehr eine sachverständige Beratung des Landgerichts voraus, als die Tat nach Vorgeschichte und Ablauf Merkmale aufweist, welche häufig bei Affekthandlungen anzutreffen sind (vgl. Rasch Tötung des Intimpartners [1964]; Rasch NJW 1980, 1309, 1313), und deren Bedeutung das Landgericht bei der Ablehnung des Beweisbegehrens ebenfalls
verkannt hat.
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Eines Eingehens darauf, ob die Revision auch aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (s 244 Abs. 2 StPO) oder aus Gründen des sachlichen Rechts begründet wäre, bedarf es hiernach nicht.
Laufhütte Goydke Jähnke Niemöller Meyer-Goßner