Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 26.05.1987 – 4 StR 233/87

4. Strafsenat

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4F BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 233/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mte M zus HB. geboren am EB 1947

in KB (Jugoslawien), zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

wegen Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-

rers am 26. Mai 1987 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

17. Dezember 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO) verletzt, Erfolg.

Die Strafkammer hält den die Tat bestreitenden Angeklagten, dem zur Last liegt, die von ihm gepachtete Gaststätte "Sn "ER" in der Absicht in Brand gesetzt zu haben, Ansprüche aus der Brandversicherung gegen die Württembergische Versicherung geltend zu machen, unter anderem deswegen für überführt, weil die Türen der Gaststätte verschlossen waren und sich "keinerlei Einbruchsspuren finden" ließen, "so daß ein Dritter als Täter ... ausscheidet" (UA 8).

Der Angeklagte rügt, daß die Strafkammer hierzu Hans-Dieter T@B, der zur Hauptverhandlung geladen, jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen war, nicht als Zeugen vernommen hat. Tf hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. März 1985 erklärt, daß er möglicherweise die "Bierluke" - also die Klappe, durch die die Bierfässer für die Gaststätte von der Straße aus in das Gebäude verbracht werden - am Tatabend nicht ge-

schlossen habe.

Mit diesem aus den Akten zu entnehmenden (Bd. I Bl. 67) Sachverhalt hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Wenn aber die Luke offen gestanden haben sollte, so wäre es denkbar gewesen, daß ein Dritter

die Öffnung zum Einsteigen in das Gebäude benutzt hatte.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer dann, wenn Hans-Dieter TfBals Zeuge in der Hauptverhandlung das Offenstehenlassen der Luke bestätigt oder zumindest nicht ausgeschlossen hätte, zu einer anderen Würdigung hinsichtlich der Möglichkeit der Tatbegehung durch einen Dritten und damit zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner