Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 19.05.1987 – 1 StR 186/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Max A , ohne festen Wohnsitz, geboren am Tu
1956 in Tui,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 22. Januar 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, die Strafe vor der Maßregel zu
vollziehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechts-
mittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen, Gründe
Das Landgericht hat angeordnet, die Strafe (drei Jahre Freiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen, um "die Therapiebereitschaft des Angeklagten (zu) fördern und den für eine Heilbehandlung erforderlichen Leidensdruck (zu) erzielen". Es fährt fort: "Deshalb bedarf es bei dem Angeklagten zunächst der Verbüßung der Freiheitsstrafe, zumindest aber eines Teiles dieser Strafe" (UA S. 17/18). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer sich der Möglichkeit be-
wußt war, schon im Urteil den Vorwegvollzug eines Teils
der Strafe anzuordnen (S 67 Abs. 2 StGB). Deshalb ist über die Reihenfolge der Vollstreckung neu zu entscheiden; daß
der Angeklagte sich seit 8. April 1986 in Untersuchungshaft befindet, wird hierbei nicht außer Betracht bleiben können.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.
Schauenburg . Maul Foth
Granderath Schimansky