Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 12.05.1987 – 1 StR 213/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
# BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Maurer Traugott T aus wi dort geboren am 1955,
wegen Vergewaltigung u. a.
wıI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Mai 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
28. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - beide Taten begangen an Karin GEM - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat jene Verurteilung im Strafausspruch auf; zum Schuldspruch wurde das Rechtsmittel verworfen. Die neu erkennende Strafkammer hat den Angeklagten wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Zur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der
Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer hat festgestellt, daß der damals 70 kg schwere Angeklagte am 1. November 1984 von ca.
18.00 Uhr bis zur Tatzeit um 2.00 Uhr 10 halbe Bier, also rund 200 g Alkohol, und am 11. November 1984 von ca. 19.30 Uhr bis zur Tatzeit um 1.00 Uhr 7 halbe Bier, also rund 140 g Alkohol, getrunken hat. Das ergibt nach der sogenannten Widmark-Formel unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0,7, eines Resorptionsdefizits von 10 % und eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 % für den 1. November 1984 einen Tatzeitblutalkoholgehalt von 2,87 o/oo und für den
11. November 1984 einen solchen von 2,02 o/oo. Danach liegt es nahe, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zumindest im ersten Fall erheblich vermindert war. Der Bundesgerichtshof hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 6. Februar 1986
- 2 StR 630/86 - die Auffassung vertreten, daß schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2,6 o/oo das Hemmungsvermögen auch eines alkoholgewöhnten Täters mit hoher wWahrscheinlichkeit erheblich vermindert ist. .....
Die Strafkammer hat allerdings bei der Berechnung des
Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit in Übereinstimmung mit dem von ihr gehörten Sachverständigen für das Resorptionsdefizit 15 % statt
10 % und für den stündlichen Abbauwert 1,5 o/oo statt
1 o/oo angesetzt. Auf dieser Grundlage hat sie für die
G
erste Tat einen Blutalkoholgehalt von 2,1 0/oo (richtig: 2,26 o/oo) und für die zweite einen solchen von 1,6 o/oo errechnet (UA S. 12). Das widerspricht aber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die der Senat schon in seinem ersten Urteil hingewiesen hatte. Danach ist auch die "ausgeprägte Alkoholgewöhnung" des Angeklagten (UA S. 9) nicht geeignet, zu seinen Lasten einen höheren Abbauwert oder ein höheres Resorptionsdefizit zu rechtfertigen.
Es liegt nahe, daß die Strafkammer bei richtiger Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten im ersten Fall eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit bejaht und auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Aber auch im zweiten Fall läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne den aufgezeigten Fehler eine mildere Strafe verhängt hätte. Sie hat zwar dem Angeklagten seine durch den Alkohol bewirkte Enthemmung in diesem Fall "nicht entscheidend" zugutegehalten (UA S. 14, 16). Der richtige Blutalkoholwert erreicht aber immerhin den Grenzwert von
2 o/oo, ab dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe liegt (BGH StV 1986, 339). Das Urteil muß deshalb insgesamt aufgehoben werden."
Dem schließt sich der Senat an. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, die - nur noch den Strafausspruch betreffende - Sache an ein anderes Landgericht zurückzuver-
weisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Ulsamer Maul
Schauenburg Granderath
Foth